Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

135 
Et finden jeboch folgende Ausnehmen 
Fieoon Statt: 
) Wenn eine Verwaltung zwischen 
dem 1. Mal und 3o. Jundi wech kie- 
serungen an Getreide oder Wein 
empfängt, so kann dadon nur die 
Hälfte des regulotlomäßigen Betra- 
ges, alse 
bel neuen Früchten 1I vom Hundert, 
bel alten Frächten # om, Hunderr, 
bei neuem Wein 2 vom Hundert, 
bel altemn Weis # vom Hunderk, 
alt Abgang zugelassen werden. 
b) Ven denjenigen Vorrthen, welche 
innerhalb der ersten zwei Monate 
nach dem Sturze vem Kasten oder 
aue dem Keller kommen, wird nur 
die Hälfte des für die alten Vor- 
rälhe bestimmten Maximums, und 
wwer: 
bel den Frächten## 
bel dem Wein q dom Hundert 
els Abgang berechnet. 
4.) Wenn Getreide oder Weis vo el- 
nem O#te zum andern geführt wird; 
so konn von derglelchen kleferungen 
der Achsabgang nach dem bestehen- 
den Tarlf, wobel die Eutfernung und 
Beschaffenheit der Wege in Betracht 
kommt, doch nicht ohne nähere Pri- 
fonh des wileklichen Berlustetz anzes 
set werden, sondern et soll bei der 
Ankunft in Gegenwart des Kameral- 
Beamten oder Buchbälters das Ges 
treide auchgemesstn, der Wein geelcht, 
und nur der urkundlich erfundene 
und attestirte Abgang, übrigens in 
kelnem Falle welter als das bieherige 
Maximum verrechnet werden. Für 
das weiter Fehlende find die Fuhrleute 
verantwortlich, welche hlerauf belm 
Abordnen allfmerksam zer maches 
And. 
Wo Filialkästen oder Keller noch beste- 
ben, ist statt des Beamten oder Buchhal- 
ters eine verpflichtete Urkundsperson belju- 
ziehen. 
Endlich bleibt es in Beziehung auf el- 
nen Abgang oder Ueberschuß bei herrschaft- 
lichem Getrelde oder Wein bei den Be- 
stimmungen der Dienst= Justrukiienen fär 
Kastenknechte und Küfer, wornach, wena 
sich eln unpasstrlicher Abgang ergeben wür- 
de, nad der angestellte Diener sch deßbhalb 
alcht vollkemmmen rechtfertigen kbante, der- 
selbe nicht nur diesen Abgang aus eigenen 
Mirteln zu ersetzen, sondern auch noch eine 
Engemessene Bestrafung, und nach Erfund 
der Umstände sogar Dienstemlassung zu 
gewarten hat; daß aber, weun der wirkliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.