Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Departements des Innern: 
Des Khnigl. kethelischen Kirchenratbeo. 
) Die Dleast= Prüfung der karhollschen Geistlichen betnessend. 
Die Dlenst-Präfung der kathollschen 
Gelstlichen für das laufende Jahr uled 
auf den 3. Mai festgesetzt, und es findet 
zu kelner andern Zelt und in keinem an- 
dern Orte eine außerordentliche Prüfung 
statt. Dabei werden nur diejenigen Geist- 
lichen zugelassen, welche im Jahre 1818 
and fräher Prlester geworden fund. 
Die Candldaten haben sich vier Wochen 
vorher schriftlich zu melden, und, wenn 
keine Abwelsung erfolgt, am Montag den 
7. Mal, Abends 4 Uhr, auf der diesselti- 
gen Kanzlei zum Einschreiben zu erschel- 
nen. 
Uebrigens beruft man sich auf die im 
Staats= und Regierungs = Blatt vom 16. 
Februar 1619. S. 111 bakannt gemachten 
Anordnungen. 
Stuttgart den 11. Jannar 1331. 
Camerer. 
hb) Die Präfungen der kathollschen Schullehrer und Schul-Candidaten betrefsend. 
Die ordentliche Dlenst= (Konkurs-) 
Prüfung dahier in Stuttgart 
a) für diejenigen Schullehrer, welche 
Schul-Irclplenten bilden wollen; 
b) für die Schullehrer und Proolsoren, 
welche in Stadtschulen angestellt zu 
werden wünschen, und 
P) für alle verelts in Folge der früher 
bei den Präfungs = Commisstonen er- 
standenen Prüfung angestellten Lehrer, 
welche befbrdert werden wollen, ist 
dleses Jahr auf den az. Mal festgesetzt. 
Die Gesuche um Zulassung zu dileser 
Prüfung müssen vler Wochen vorher mit 
schulinspectoratamtlichen Belberlchte elnge- 
reischt werden; die Candldeten selbst aber 
baben sich, wenn keine Abweisung erfolgt, 
am Montag den 21. Mai, Abende 4 Uhr, 
auf der dlesseitigen Kanzlei zum Einschrel- 
ben zu stellen. 
Dabei wird den Schullebrern und Pro- 
vlsoren ein fuͤr allemal bemerkt, daß sle 
bei Stadtschulen nicht als wirkliche Lehrer 
angestellt, und auch von ihrer dermaligen
	        
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