Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

110.

Wonoeticher  Juchthansslrafez-und-nachbrriger
  Einschließung  in  eln  Zwango-Arbeirehaus
  bie-zu  erprebter  Besserung,
menigstens  aber  auf  die.  Dauer  von.  fünf-Monaten;z.


Am·  z.  April  wurde:

10  gegen  den  suspendirten  Büegermelster
Gottfried  Binder,  von  Gruppenbach,
Oberamts  Belslghelm,  wegen  unerlaubter
Selbsthälfe  durch.  Angrif  von  Kassen-=Geldern
  und  wegen  zu.  Deckung  dieses
Aogriffs  verübter  F#lschung  bffentlicher
Uekunden,  auch  wegen  Bestechung  und
Verumreung,  die  Cassatlon  von
seiner  Stelle  und  Unofêhigkelt  zu  Bekleidung
  elnes  bffenilichen  Amtes,  ferner
Confiskatlon  des  zur  Bestechung  erhaltenen.
Geschenkes  und  eine  sechsmonatliche,
selner  schwachen  kdeperlichen  Beschaffenheit
  angemessene  Festungsstrafe  erkannt,
auch  demselben  den  Ersotz  des  Restes
samt  Zinsen,  se  wie  die  Bezahlung  von
4,  der  Untersuchungs-Kosten  auferlegt.

An  demselben  Tage  wurde:

1.  der  zu  Walblingen  in  Untersuchung

gekömmene  Daold  Mayer,  von.  Herbrechtingen,
  Oberamis  Heldenheim,  wegen
  mit  ihätlicher  Mißhavdlung  verbundener

  Widersetzlichkeit  gegen  elnen  Forst-Offteienten

  mit  viermonatlicher  Festungsstrafe,
  nebem  Bezahlung  seiner  Ar--reste

  Azungs-  und  Un#tersuchungs  auch
der  Heilungs-Kosten  des.  Verwundete#n“
belegt.

Am=  i-.  Aprll-wurde:

123.  dem  zu  Neckarsulm  in  Untersuchung:
tgekemmenen  Jokeb  Frlerrich  Baler,
ven  Klingenberg,  Oberamts  Brackenheim,
wegen  zweler  Diebstähle,  woven  der  elne:
troß  und  qualifirirt  ist,  neben  dem  Schadens-
  Ersotz  und  Bezahlung  der  Untersuchungs-Kosten
  eine  sechsmonatliche:
Festungsstrafe  zuerkennt:

Am  18.  April  wurdet

13.  Jakob  Maisch,  vormallger  Wald-Melster
  von  Gerlingenz  Oberamts  been#-berg,
  wegen  theils  durch  vorsätzlichen
Kassen  Eingriff  und  Verwendung  bffeatlicher=
  Gelder  zu  seinem  Prloat-Gebrauch,
theils  durch  grobe  Fabrlässigkeit  gesetzter
Kassen-Reste,  von  seiner  Stelle  als  Gemeinde-Rath
  entseszt)  zu  Bekleidung
elnes  bfseutlichen  Amtes  für  unfählg
erklärt  und  za  zweljäbriger  Zuchtbausstrafe
  mit  einer  seiner  kbrperlichen
Beschaffenheit  angemessenen.  Beschäftigung,
  auch  zu  Bezahlung  seiner  Arrest=
  Azungs=  und  Untersuchungs-K  jien,
so  wie  zum  Ersatz  der  Kassen-Reste  sam
Zinsen  verurthellt.

Am  :.  April  wurde:
14  gegen  Johanne  Rostne  Vogelsang,