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B.) Des Departements der Finanzem
. Ober= Rechnungs = Kammer.
Wegen Erledigung der Forderungen an die Staats-Kasse.
Ja der Verordnung vom y. Junlus 1820
(Stauts= unb Reglerungs. Blatt 1880
Nr. 0) ist anter F. 2. dle Bestimmung
enthalten, dah die Rechnungen über Forderungen
an die Staats- Kasse spaͤtestens auf
den 10. Junlus: den betheiligten Verwaltungs-Stellen
vorgelegt werden sollen, und
ist diesen zugleich zur Pflicht gemacht
werden, die Prüfung und Vorlegung der-Felben
an dle Königl. Ministerien so #Au becchleunlgen,
daß sie noch vor dem r5. Julius
auf die Staats-Kasse angewlesen werden
lonnen.
Die pünkiliche Wollztshung dieser Vorschrift
istt unerlüßlich, um elnen -olländleen
Rechnungs-Abschluß und mur diesem
relnen wesenllichen Zweck der Etats Wirthsschaft
zu errkichen, und dle Ober-Rechnungs-Kammer
findet sich in Folge bübemen
Auftrags veranlaßt, bei dem herosiunchenden
Ende des Etats-Jahres sämtllche
„Stellen und Personen, welche entweder For-(derungen
an die Staats: Kasse zu machen,
ieder zur Amweisung vorzubereiten baben,
zouf jene Bestimmungen, mit dem Anfügen
aufmerksam zu machen, doß sle die aus
der Nichtbeuchmung derselben entstehenden
Machtheile sich selbst belzumessen haben.
S.nurtgart den 35. Mal 16 n.
Raht.
2. Des Koͤnigl. Steuer-Collegiums.
Vewordnung wegen des letztmals vorzunehmenden Umgelds-Absicchs auf den letzten Juni d. J.
In Folge des wegen künftizer Verwaltung
und Erhebung der Wirihlchafts-Abteben
bekanmt gemachten Gesetzes vom 19.
d. M. hat die bisherige Erhebungs-Art
derselben mit Ende dis laufenden Quartals
od#er mit dem letzten Juni d. J. au#zuboͤren.
Da nun mit dlesem Termin der letzte
und End-Abstich elntritt, bisher aber der
Quartal-Abstich in dem elinen Bezieke frber,
in dem andern splier vorgenommen
und zum Dbell vor dem Quartol-Schluß,
zum Theil ober auch erst nach demselben
beendigt werden, bingegen die Abgaben voo
diesem letzten Abstichs--Quortal vollständlg,
aber auch nicht welter hinaus ins
künftige Quartal zu erheben #d, se werden
den Ober- Umseldern folgende Wel-