Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

nchsten  Jahres  fur  noihwendlg  sindet
den  ganzen  Etat  abet  hat  er  zu  der
in  der  Berordnung  vom  19.  Jull  1818
bestimmten  Zeit  zu  verfassen,  und  nebst
den  dazu  gehbiigen  Rissen  und  Ueberschlägen
  und  mill  selnem  an  die  Kreis-Regierung
  bestimmten  Berichte  dem
Oberamtmann  zu  übersenden,  welcher,
wenn  er  dabel  Anstände  findet,  hlerüber
  die  ubthige  Aufklärung  sich  verschafft,
  sofort  seine  Bemerkungen  in
alnem  besondern  Bericht  an  die  Krels-Regierung
  aufnimmt,  ader,  wenn  er
elchts  zu  bemerken  Ka##  dles  in  Kürze
auf  dem  Etat  beisetzt,  endlich  den  letztern
  mit  den  Berlchten  und  allen  Beilagen
  an  die  Kreis  Reglerung  befbrdert.

2)  Von  dleser  wird  der  Etat,  nach  erfolgter
  Genchmigung,  dem  Oberamt--mann
  und  Weginfektor  zugeferilge;
Tener  har  davon  Einsicht  zu  nehmen,
das  Erforderliche  sch  aufzuzeschnen,
und  sodann  den  Etat  dem  Weginspeltor
  zur  Ausfuͤhrung  zu  schicken.

3)  Dle  gewobnlicher  Welfe  nur  auf  ben
Grund  eines  dffentlichen  Aufgebots
abzuschlleßenden  Contrakte,  sowobl  uͤber
Kreckenwelse  Leistung.  saͤmtlicher  Unter
haltumags-·  Arbeiten,  als  auch  uͤber  einelne
  Verrichumgen,  z.  B.  die  Bel-Schoffung
  des  Unterhaltungs-Motersats,

Welche  in  Fer  Retzel  auf  mehrere  Jaht
ebgeschlossen  werden,  ferner  über  bedeu
tende  außerordentliche  Ausbesserungti
find  von  dem  Oberamtmann  und  de-Bau-Beamnen
  gemeinschaftlich  zu  tref
sen.  Alkords  uͤber  kleine  Ausbesso
rungen  aber,  wovon  der  Anschlag  nich
mehr  als  Zoo  fl.  beträgt,  har  der
Weginspektor  unter  Beizlehung  des
trsten  Worstebers  und  eines  Gemeinderatho
  aus  dem  Orte,  auf  bessen  Marlung
  die  Baustelle  liegt,  oder  das  dieser
  am  naͤchsten  ist,  abzuschließen.
Die  Entschl  ießung  der  hihern  Behbrde
#ber  die  getroffenen  Contrakte  ist  nchs
nur  an  den  Wegiespektor,  sondern  auch
en  den  Oberamtmann  auszuschrelben,
damic  dieser  immer  von  der  ganzen
Geschaftsfäührung  und  befonders  von
allem,  was  auf  Ausgaben  sich  begleht.
amterrichtet  sen.

Wa  die  Untersuchung  und  Ueber

nahme  geleisteter  Sitraßenbau-  Arbelten
anberrifft,  so  werden  das  beigeführte
Seraßen-Unterhaltunge-Material,
Hie  gerlugere  Ausbesserungen  und  Bam
ten,  welche  nicht  äber  Soo  f.  kosten,
von  dem  Weglaspektor  unter  Beiziehbung
  des  Vorstehers  und  eines  weltern
Mugliedd  vom  dem  Gemeinderotbe
der  jenigen  Gemeinde,  guf  deren  Mor-