nchsten Jahres fur noihwendlg sindet
den ganzen Etat abet hat er zu der
in der Berordnung vom 19. Jull 1818
bestimmten Zeit zu verfassen, und nebst
den dazu gehbiigen Rissen und Ueberschlägen
und mill selnem an die Kreis-Regierung
bestimmten Berichte dem
Oberamtmann zu übersenden, welcher,
wenn er dabel Anstände findet, hlerüber
die ubthige Aufklärung sich verschafft,
sofort seine Bemerkungen in
alnem besondern Bericht an die Krels-Regierung
aufnimmt, ader, wenn er
elchts zu bemerken Ka## dles in Kürze
auf dem Etat beisetzt, endlich den letztern
mit den Berlchten und allen Beilagen
an die Kreis Reglerung befbrdert.
2) Von dleser wird der Etat, nach erfolgter
Genchmigung, dem Oberamt--mann
und Weginfektor zugeferilge;
Tener har davon Einsicht zu nehmen,
das Erforderliche sch aufzuzeschnen,
und sodann den Etat dem Weginspeltor
zur Ausfuͤhrung zu schicken.
3) Dle gewobnlicher Welfe nur auf ben
Grund eines dffentlichen Aufgebots
abzuschlleßenden Contrakte, sowobl uͤber
Kreckenwelse Leistung. saͤmtlicher Unter
haltumags-· Arbeiten, als auch uͤber einelne
Verrichumgen, z. B. die Bel-Schoffung
des Unterhaltungs-Motersats,
Welche in Fer Retzel auf mehrere Jaht
ebgeschlossen werden, ferner über bedeu
tende außerordentliche Ausbesserungti
find von dem Oberamtmann und de-Bau-Beamnen
gemeinschaftlich zu tref
sen. Alkords uͤber kleine Ausbesso
rungen aber, wovon der Anschlag nich
mehr als Zoo fl. beträgt, har der
Weginspektor unter Beizlehung des
trsten Worstebers und eines Gemeinderatho
aus dem Orte, auf bessen Marlung
die Baustelle liegt, oder das dieser
am naͤchsten ist, abzuschließen.
Die Entschl ießung der hihern Behbrde
#ber die getroffenen Contrakte ist nchs
nur an den Wegiespektor, sondern auch
en den Oberamtmann auszuschrelben,
damic dieser immer von der ganzen
Geschaftsfäührung und befonders von
allem, was auf Ausgaben sich begleht.
amterrichtet sen.
Wa die Untersuchung und Ueber
nahme geleisteter Sitraßenbau- Arbelten
anberrifft, so werden das beigeführte
Seraßen-Unterhaltunge-Material,
Hie gerlugere Ausbesserungen und Bam
ten, welche nicht äber Soo f. kosten,
von dem Weglaspektor unter Beiziehbung
des Vorstehers und eines weltern
Mugliedd vom dem Gemeinderotbe
der jenigen Gemeinde, guf deren Mor-