Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Besbachtung vorstehender Bestimmun- 
gen, der Oberamtmann vor allen An- 
erdnungen im Staaßenbau vollkom? 
men unttrrichtet ist, miehin auch wis- 
sen muß, ob über irgend eine Stroßen= 
bau-Arbelt eine Kostenrechmung noch 
sicht eingegeben senz so hat derselbe 
in solchem Falle diese selbst einzufor- 
dern, und dem Weglaspekter zur Prä- 
fung und unmittelbaren Befbrderung. 
an die Krels-Reglerung zuzufertigen. 
6 Die vem Oberemm#n in der Ver- 
ordnung in Betreff der Ausbezahlung 
der Straßen = Baukosten aufgetragene- 
Buchfübrung über dit zur Jahlung an- 
gewiesenen Posten, hat den mehrfachen 
Zweck, nicht allein, dem Oberammimann 
ein Huͤlfomittel zu Erfuͤllung der ibm 
ebllegenden Sorzze für richilge und 
haldige Ausbezohlung jener Baukosten 
und eine vollständige Ueberssche öber 
den jährlichen Betrag derselben, so 
wie elne Controle für den- Falb einer 
zwelmallgen Anrechnung oder Nach- 
forderung zu gewähren; sondern auch 
denselbem in den Stand zu seten, daß 
ar durch Berglelchung dieses Buches- 
mit dem über die eingesandten Kosten- 
zettel zw haltenden Verzeichnisse jeder 
Zeit finden kome, ob und welche der- 
felben noch nicht zur Zablung ange- 
wiesen seyen. Da es nun seht daͤran 
Lelegen ist, daß mit dem Schlusse dis 
Eiats-Jahrs auch alle Straßen; und 
Brüäcken = Baukosten vollkommen be- 
richtiget seyen, so wird dem Oberamt= 
mann zur Pflicht gemacht, nicht nur 
von Zeir zu Zeir, sondern auch sechs 
Wochen vor Ende des Etats-Jahrs 
eine Untersuchung in Betreff der noch 
unberschilgten Kosten vorzunehmen, 
und die Kreis- „Reglerung an alle die- 
jenigen Kostenzettel zu erinnern, welche 
zwar an dieselbe zur Zohlungs. Ein- 
leitung eingeschickt, aber noch nicht 
zur Jahlung. angewiesen worden sind. 
B. Bei, Neubauten, besonders bei neuen 
Straßen= Anlagen, wolche immerhin eine 
vorherige sorgfältige Erwägung aller 
Verbälralsse erfordern, hat der Ober= 
#mmmonn die verschledenen in Borschlag“ 
gekommenen Bau- Linlen gemelnschaft- 
lich mit dem Baubeamten zu beangen- 
scheinigen, die für jede derselben spre- 
chenden Rücksichten zu untersuchen, ne- 
ben dem Zwecke des Staats, auch die 
besondern Vorthelle, welche, Unzelne 
Gemeinden und Grund= Elgenthämer 
von der neuen Ankage ssch versprechen 
dürfen, und die sowohl hlexquf als auf 
fruͤhere Vertraͤge tc. zu gruͤndenden An- 
spruͤche auf Baubriträge zu erörtern,
	        
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