Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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F.  54.

In  der  Regel  wird  blos  dle  Zahl  der
bejabenden  und  der  vernelnenden  Seimmen
ohne  die  Namen  der  einzelnen  Selmmfährer
  im  Protokoll  verzeichnet.  Nur  bei  den
Fragen  über  Abgaben-  Verwilligung  (Verf.
Urk.  F.  181.)  und  über  elne  Abänderung
der  Verfassung  (Ebendas.  J.  276.),  oder
in  Folge  elnes  besonderen  Beschlusses  der
Kammer,  ist  die  Siimme  jedes  elnzelnen
Mitglieds  namentlich  im  Protekoll  zu  bemerken.


Auch  außerdem  kann  jedes  Mitslied  dle
namentliche  Anfüährung  setner  Stimme  verlangen.


9.  66.

Durch  geheime  schriftliche  Seimmgebung

wird  abgestimmt:
2)  wenn  auf  den  Druck  eines  in  der  Kammer
  gehaltenen  Vortrags  engetregen  ist;
2)  bel  den  in  der  Stände-Bersammlung
vorkommenden  Wchlen.
JF.  ß56.

Slad  für  dieselbe  Stelle  mehrere  Candleaten,
  oder  sonst  zu  demselben  Zwecke
mehrere  Mitelieder  zu  wählen,  so  wird
durch  jedes  slummende  Mltglied  die  erforderliche
  Zahl  auf  Einem  Stelmmzettel  verzeichnet.

  Wenn.  jedoch  zu  elner  Wahl  mehrerer

  Mitglleder  absolute  Stimmen-  Mehr-Heit

  erfordert  wird,  se  kann  nur  ein  Mit,
glied  nach  dem  andern  gewöhlt  werden.
s.  57.
Die  Stlmmen  werden  in  den,  s.  55.
bemerkten  Fällen  durch  die  Seeretäre  während
  derselben  Sltzung  gezählt,  mit  Zuglebung
  wenigstens  eben  so  vieler  anderer  Mitglieder,
  welche  der  Präsident,  nach  der
Stimm-Ordnung  abwechselnd,  dazu  bezelchnet.

  Bel  denjenigen  Wahlen,  welche  durch

die  verelnigten  Kammern  geschehen  (Verf.

Urk.  V#  190.  1953.  196.),  sind  aus  jeder

Kammer  glelch  olel  Serutatoren  zu  nehmen.
F.  58.

Finden  sich  auf  elnem  Stimmzettel  meht
Mitglieder  verzeichnet,  als  zu  wählen  sind,
so  werden  die  zuletzt  geschriebenen,  insowelt
durch  ihre  Benennung  dle  erforderliche  Zahl
überschritten  ist,  nicht  gezählt.

hF.  59.  «

JstbeselnekWabknufmehrere"M«-glleder
  die  gleiche  Stimmenzahl  gefallen,
so  gibt  das  natuͤrliche  Alter  den  Vorzugs.

  60.

Der  nach  der  Stimmen-  Mehtheit  gezogene
  Beschluß  wird  der  Kammer  durch
den  Präsidemen  verkündet.  Erhebt  #
Zweifel  gegen  die  Richtigkelt  der  Siimmenzaͤhlung,
  so  wird  nochmals  umgt  ·
fragt.