840
F. 54.
In der Regel wird blos dle Zahl der
bejabenden und der vernelnenden Seimmen
ohne die Namen der einzelnen Selmmfährer
im Protokoll verzeichnet. Nur bei den
Fragen über Abgaben- Verwilligung (Verf.
Urk. F. 181.) und über elne Abänderung
der Verfassung (Ebendas. J. 276.), oder
in Folge elnes besonderen Beschlusses der
Kammer, ist die Siimme jedes elnzelnen
Mitglieds namentlich im Protekoll zu bemerken.
Auch außerdem kann jedes Mitslied dle
namentliche Anfüährung setner Stimme verlangen.
9. 66.
Durch geheime schriftliche Seimmgebung
wird abgestimmt:
2) wenn auf den Druck eines in der Kammer
gehaltenen Vortrags engetregen ist;
2) bel den in der Stände-Bersammlung
vorkommenden Wchlen.
JF. ß56.
Slad für dieselbe Stelle mehrere Candleaten,
oder sonst zu demselben Zwecke
mehrere Mitelieder zu wählen, so wird
durch jedes slummende Mltglied die erforderliche
Zahl auf Einem Stelmmzettel verzeichnet.
Wenn. jedoch zu elner Wahl mehrerer
Mitglleder absolute Stimmen- Mehr-Heit
erfordert wird, se kann nur ein Mit,
glied nach dem andern gewöhlt werden.
s. 57.
Die Stlmmen werden in den, s. 55.
bemerkten Fällen durch die Seeretäre während
derselben Sltzung gezählt, mit Zuglebung
wenigstens eben so vieler anderer Mitglieder,
welche der Präsident, nach der
Stimm-Ordnung abwechselnd, dazu bezelchnet.
Bel denjenigen Wahlen, welche durch
die verelnigten Kammern geschehen (Verf.
Urk. V# 190. 1953. 196.), sind aus jeder
Kammer glelch olel Serutatoren zu nehmen.
F. 58.
Finden sich auf elnem Stimmzettel meht
Mitglieder verzeichnet, als zu wählen sind,
so werden die zuletzt geschriebenen, insowelt
durch ihre Benennung dle erforderliche Zahl
überschritten ist, nicht gezählt.
hF. 59. «
JstbeselnekWabknufmehrere"M«-glleder
die gleiche Stimmenzahl gefallen,
so gibt das natuͤrliche Alter den Vorzugs.
60.
Der nach der Stimmen- Mehtheit gezogene
Beschluß wird der Kammer durch
den Präsidemen verkündet. Erhebt #
Zweifel gegen die Richtigkelt der Siimmenzaͤhlung,
so wird nochmals umgt ·
fragt.