Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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nicht eine formliche Wahl durch die Kam- 
mer beschlossen wird. Der Ptraͤsident be- 
findet sich jedesmal au der Spite der Ab- 
ordnung. 
Vom Ausschusse 
9. 69. 
In dem fländischen Ausschusse, dessem 
Gaschá#ts -Verpältuisse durch die Verfas- 
fungs-Urkunde (9Vf. 121. 125. 169. 160. 
167—295.) bestimmr und, führe der Prs- 
stdem ver ersten Kammer, und wenn dieser 
verhlndert ist, der Präfldent der zwelten 
Kuammer den Vorsitz. Außerdem fuͤhrt 
betzterer die erste Stimme. Dem Vor- 
stande gebührt nur im Falle der Seimmen- 
gleichheit die emtschelidende Stimme. Im 
Uebeigen rlchter sich die Geschäfts-Ordnung 
des Ausschusses nach den allgemelnen Re- 
geln der Colleglal-Verhandlung. 
fl. 70 
Die Stellvertreter der Mleglieder des 
Ausschusses, welche jedoch bel nur vorüber- 
gehender Verhinderung eines Mltglieds nicht 
elnzuberufen sind, werden jeder Zeit aus 
derselben Kammer genommen, welcher das- 
abgehende Mitglied angehbrte. Sollte aber 
jedes Mitglied dieser Kammer, auf welches 
Stimmen für den Ausschuß gefallen und, 
einzutreten verhindert senn, so kommt dle 
Relbe an dlejenigen Mlrglieder der aadern. 
Kammer, welche Silmmen füär den Ausschuß 
erhalten haben. 
·1— 
Dem Ausschuß ist nach Verschledenheir 
der Fälle die Communikation mit dem Ks- 
niglichen Geheimen Rathe, oder mh den 
einzelnem Ministerken, nlemals aber mit 
andern Staatsbehbrden gestattet. 
K.. 77. 
Sollte die, dem Ausschuß übertragene 
Pruͤfung ver Seuer-Verwendung, dle 
Berathung des Jahrs-Etats, oder die Er- 
eterung von Gesetzes Entwärfen, welche 
dem Ausschuß von der Siände-Versamm- 
lung zu nöherer Pröfung zagestellr, oder 
von der Regierung zur Vorberathung mit- 
getheilt werben, dle mündliche Räcksprache 
mit einzelnen Ministerlen wünschenswertöß 
machen; so find Letztere kurch den Aus- 
schuß zur Besprechung einzuladen. 
# 7. 
In dem Rechenschafts-Berlchte, welchen 
DVer Ausschußf bei Wleder-Erdffnung der 
Stände= Versammlung über kie, von ihm 
in der Zwischenzelt gepstogenen Verhand= 
lungen abzulegen hat, ist jedesmal zu u#m 
kerscheiden, was in dem vollen Ausschuß 
oder von den zu Seuttgart anwesenden 
Glledern desselben, was zufolge der ordent- 
lichen Amtsbefugulß des Ausschusles, oder
	        
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