Bon elnem Pferd oder Fohlen ohne
Unterschied, drei Kreuzer,
von einem Ochsen, Srier, Esel, elner
Kuß, so wie von zwel Kälbern,
zwei Schafen, zwei Zlegen, zwei
Schweinen, vier Lämmern, vier
jungen Ziegen, vler Milch-Schwel,
nen, ein Kreuzer,
in der Maße, daß, wenn an der Grenz-
Jollfiätte eine geringere als dlie zurückge-
legte oder noch zu benützende Straßen-
Krecke angegeben oder verweggeldet werden
würde, bei dem nächstgelegenen Accise, Amt
ver betreffende weltere Straßenschein, bei
Serafe des fünffachen Ersatzes des welter
betreffenden Straßen= Geldes, zu Thsen lst.
Wenn das Vieh an demselben oder an
dem folgenden Tage wleder über die näm-
liche Grenzstätte zurückkehrt, so darf wegen
des Rückoegs kelne weltere Abgabe ent-
richtet werden. Wobel übrigens bemerkt
wi#rd, daß von dem durch elinen Ausländer
im Lande erkauften Vieh dle ausländische
Straßen- Abgabe von dem Orte an, wo
dleses Kebt, zu besohlen ist.
F. 8.
Hlestchelich der ausländischen Vorspanns-
ferde, welche der Relsende oder Fuhr-
mann neben seinen eigenen Pferden gebraucht,
wird bestimmt, daß von den Vorspanns=
Pferden vas Straßen-Geld nor bis zu dem
Orts von welchem sie wieder in daß Aus-
land zurückkehren, zu bezahlen, und hiefär
ein besonderer Scheln zu lösen ist, welcher
dem Acciser des Orts, von welchem die
Vorspanns-Pferde zurückgehen, vorzulegen,
und von diesem der zurückgelegte Weg atte-
sliren zu lassen, sefort mit dem elgentlichen
Eingangs-Scheln dem Acciser desjenigen
Ons, ble zu welchem der Relsende oder
Fubrmann fährt, oder beim Durchreisen,
dem Grenz-Zollamte zugestellt werden Uoll.
s. 9.
Frei von dleser Abgabe find:
Kdnigliche Estaffetten und Kurlere, regie-
rende Fürsten und Gesandte, und diejeni-
gen ausländischen Grenz Nachbarn, welche
Feldgürer auf diesseltigem Gebiete besitzen,
und um ihres Baues und der Erndte wil-
len über die Grenze gehen müssen; voraus-
gesetzt, doß auch der Nachbar-Staat glelche
Räcksicht Statt finden laße.
#F. 10.
Wir behalten Uns vor, für Fuhrwerke
mit breiten Felgen eine weltere Ermähigung,
so wie für dlejenigen Fuhrwerke, welche
bervorstehende Rad-Mägel führen, eine Er-
hbhung der Abgabe im verfassungsmaͤßlgen
Wege eintreten zu lassen.