Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Bon elnem Pferd oder Fohlen ohne 
Unterschied, drei Kreuzer, 
von einem Ochsen, Srier, Esel, elner 
Kuß, so wie von zwel Kälbern, 
zwei Schafen, zwei Zlegen, zwei 
Schweinen, vier Lämmern, vier 
jungen Ziegen, vler Milch-Schwel, 
nen, ein Kreuzer, 
in der Maße, daß, wenn an der Grenz- 
Jollfiätte eine geringere als dlie zurückge- 
legte oder noch zu benützende Straßen- 
Krecke angegeben oder verweggeldet werden 
würde, bei dem nächstgelegenen Accise, Amt 
ver betreffende weltere Straßenschein, bei 
Serafe des fünffachen Ersatzes des welter 
betreffenden Straßen= Geldes, zu Thsen lst. 
Wenn das Vieh an demselben oder an 
dem folgenden Tage wleder über die näm- 
liche Grenzstätte zurückkehrt, so darf wegen 
des Rückoegs kelne weltere Abgabe ent- 
richtet werden. Wobel übrigens bemerkt 
wi#rd, daß von dem durch elinen Ausländer 
im Lande erkauften Vieh dle ausländische 
Straßen- Abgabe von dem Orte an, wo 
dleses Kebt, zu besohlen ist. 
F. 8. 
Hlestchelich der ausländischen Vorspanns- 
ferde, welche der Relsende oder Fuhr- 
mann neben seinen eigenen Pferden gebraucht, 
wird bestimmt, daß von den Vorspanns= 
Pferden vas Straßen-Geld nor bis zu dem 
Orts von welchem sie wieder in daß Aus- 
land zurückkehren, zu bezahlen, und hiefär 
ein besonderer Scheln zu lösen ist, welcher 
dem Acciser des Orts, von welchem die 
Vorspanns-Pferde zurückgehen, vorzulegen, 
und von diesem der zurückgelegte Weg atte- 
sliren zu lassen, sefort mit dem elgentlichen 
Eingangs-Scheln dem Acciser desjenigen 
Ons, ble zu welchem der Relsende oder 
Fubrmann fährt, oder beim Durchreisen, 
dem Grenz-Zollamte zugestellt werden Uoll. 
s. 9. 
Frei von dleser Abgabe find: 
Kdnigliche Estaffetten und Kurlere, regie- 
rende Fürsten und Gesandte, und diejeni- 
gen ausländischen Grenz Nachbarn, welche 
Feldgürer auf diesseltigem Gebiete besitzen, 
und um ihres Baues und der Erndte wil- 
len über die Grenze gehen müssen; voraus- 
gesetzt, doß auch der Nachbar-Staat glelche 
Räcksicht Statt finden laße. 
#F. 10. 
Wir behalten Uns vor, für Fuhrwerke 
mit breiten Felgen eine weltere Ermähigung, 
so wie für dlejenigen Fuhrwerke, welche 
bervorstehende Rad-Mägel führen, eine Er- 
hbhung der Abgabe im verfassungsmaͤßlgen 
Wege eintreten zu lassen.
	        
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