Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

der Tapltallen-Angabe anzuzelgen, damst 
ble im Kdnigrelche stehenden Capitalien 
der Einwohner der auswärtigen Staaten auf 
die gleiche Weise bebandelt werden kbnnen. 
S 10. 
Die Passto-Capitallen därfen von den 
Aktio-Capltallen nicht abgezogen werden. 
#. 1. 
Bei der Capitallen: Steuer entscheidet für 
das Etats-Jahr 1672 der Besitzstand vom 
1. Juli 1820; 
für das Etats-Jahr 1824 der Besigzstand 
vom 2. Juli 1831, und 
für das Etats-Jaßr 1833 der Besitzstand 
vom 1. Juli 1822. 
Wird ein Capital innerbalb dieses und 
des zur Steuer-Zahlung festgesetzten Ter- 
mins In Ablosung gebracht, so bleibt es 
dessen ungeachtet für den Lauf des Etats- 
Jahrs der ganzen Besteurung unterworfen. 
· 17. 
Von allen bel bffentlichen Cassen ange- 
legten Capltalien Ist dle Steuer von den 
Cassen für dle Gläubiger auf den in F. 36. 
bestimmten Zahlungs-Termin vorzuschleßen, 
und bol der nächsten Zins-Zahlung abzu- 
Vehen. 6 
Die verschledenen Haupt= Casslere I# 
Stuttgart baben den Steuerbetrag unmit- 
telbar an die Staats-HauptCasse, dle Cas- 
sen Beamten auf / dem Lande aber an die 
380 
betreffenden Amispflegen mit den erforder- 
lichen Urkunden abzullefern. 
sJ. 15. 
Ueber alle nicht bei bffentlichen Cassen 
angelegten Capitalien, wozu die verzinslichen 
Prioat- Altiv- Forderungen, so wie die im 
Auslande stehenden Capitalien, in gleichem 
alle Zieler nach ihrem wahren Capitalwerthe 
gehdren, haben die Besitzer derselben 
fuͤr das Etats-Jabr 1537 
gleich nach Bekanntmachung des gegen- 
wärtigen Gesetzes eine summarische Anzeige 
nach dem Beslestand vom 1. Juli 1830 
der Obrigkeit des Orts zu übergeben. 
In den zwei känftigen Etats-Jabren ist 
diese Anzelge je zwischen dem 16. Jul 
und 1. August zu machen. 
Von Personen, welche elnen prülollegir- 
ten Gerichtsstand haben, wird die Anzeige 
den Oberämtern übergeben, welche verm#öge 
dieses Auftrags das Erforderliche zu beser- 
gen paben. 
F. 14. 
Wenn ein der Bestenrung unterworfenes 
Caplial ganz oder zum Thell unangezelgt 
gelassen wird, so ist ordentlicherweise der 
fünfzehnfache Betrag der zurückgebllebenen 
Sceuer Unserem Fiekus als Strefe vere 
fallen, und diese Strafe findet Statt, ob- 
schon die Thatsache, durch welche sie be-
	        
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