Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

er selne Entlassung freiwlllig. nimmt. ohne 
elnen rechilichen Anspruch auf Pensson zu. 
haben (. 23.), so verllert er damit im- 
mer auch dle außer dem Aectloltats -Etat 
laufenden Gebalts Ergänzungre. 
j. 16. 
Dile Besoldung eines Dieners kann kel- 
nen Abzug erlelden, wenn er an der Ver- 
sehung seines ordentlichen Amtes durch 
anderwärtige Auferäge von Selte der Re- 
glerung gehindert, und dadurch die Auf- 
stellung und Belohnung elnes Amts-Ver- 
wesers abthig wird. 
Vielmehr sind in einem solchen Falle die 
Kosten der Amts Verweserei von der 
Stgat- Kasse zu übernehmen. 
Dagegen hat der Diener diese Kosten zu 
bestrelten, wenn und so welt derfelbe län- 
ger als vier Wechen in Uelaub abwesend, 
oder länger als sechs Monate durch Krank- 
be# von, Versehung selnes Amtes abgehel- 
vun ist. 
In den Kosten einer Amts= Werweserei 
la Krankhelte-Fällen kann jedech von dem 
Gehalte des Dlenerz böchstens ein Drit- 
chell verwendet werden. 
F. 17. 
Wenn einem Diener neben Versehung 
leines ordemlichen Amtes die Besorgung 
enderweiter Aufträge oder dle Auerlchtung 
besenderer Geschäfte übertragen wied, so 
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— 
kann er derhalb außer dem mit sesnem or 
dentlichen Dienste verbundenen Normal- 
Gehalt keine weltere Belohnung, sandern 
nur den Ersatz des durch jene Verrichtung 
etwm : verursachten Aufwandes anfprechen. 
Wir behalten Une jevoch ver, dle be- 
sonderen Verdienste solcher, Iin dem einen 
oder andern Fache vorzugsweise brauchbu- 
ren Stoats = Diener, jumal wenn kelne 
Gelegendelt zu sonstiger Beftrderung oder 
lum Vorrücken in eine höhere Beseldungk- 
Klasse vorhonden ist, zur Aufmuncerung 
Anderer und Anerkennung der verbaͤltniß- 
muͤßig arbßeren Anstrengung, durch Ver- 
willigunz von Gratifikationen zu belohuen. 
Drittes Kapitel. 
Von der Qutescirung oder zeitlichen Enthebung 
vom Dieuste. " 
I.I«s. 
DIezeltllcheEmhebuugvokaenße 
(Quitselumg)'sitidec·bel"dku«lm 5 
keichneten Staate Dlenern, und zwar nur 
dann stat, wenn die im Wege der Ge- 
setgebung oder auf Antäge der Stl. de 
für immer veränderte Eiurichtung eims 
Staats Verwaltungs-Zweigs ihre Diodnst- 
leistung entbehrlich macht. 
In olesem Falle leldet eln solcher Die- 
ner bie zu selner anderwhrtigen Anstellung 
einen Abzug, von seinem Gchalie; so wle
	        
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