Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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nicht hlerüber im gegewwärsigen Vertrage 
besondere Elnschränkungen enthelten sind. 
s. 2. 
Jeder von den beiden contrahlrenden 
Stoaten erkennt in selnem Gebiete die 
Rebeis Kraft und Vollstrickbarkelt der 
rich rlichen Erkenntelsse des andern Staa- 
tes, in so ferne soiche Urtheile von einem 
nach den nähern Bestimmungen des ge- 
genwriigen Staats-Vertrags belderseits 
als competent anerkannten Gerichte ausge- 
gangen sind. 
s. 3. 
Ein von einem zuständigen Gerichte er- 
lassenes rechtskräfelges Erkenntniß begrün- 
det vor den Gerichten des andern Staates 
die Einrede des rechtskräftigen Un#hells 
(esceptio rei judicatae) mit denselben 
Wirkungen, als wenn das Urtbell von el- 
nem Gerichte desjenlgen Stastes, in wel- 
chem solche Elnrede geliend gemacht wird, 
gesprochen worden waͤre; desgleichen wer- 
den solche Erkenntulsse an den in dem an- 
Staate gelegenen Götern des Sach- 
dern v 
streckt, wenn 
föllgen unwesgerlich voll 
1) durch gerlchtliche Zeugnisse dargelhan 
ist., daß in dem auswärilgen Scaate 
1 
seibst, von dessen Gerichten erkonm 
worden, keine, auch der Zeit und den 
aͤbrigen Verbaͤlinissen nach gleich be- 
reite und hinrelchende Vollstreckungt- 
Mittel vorhanden seyen, und 
2) keine eigene Unterthanen mit Farde- 
rungen sich gemeldet haben, ruͤcsichilich 
welcher ihnen an den zur Wollstreckung 
des fremdrichterlichen Eekenntulsses ar- 
cewiesenen Sochen ein vorzägliches oder 
cgleches Recht gesetzlich zusteht. 
Soll daber die Hülfs = Vollstreckunz 
an der Substanz unbeweglscher Güter g## 
schehen, so ist zufdrderst der Irhal det 
fremdrichterlichen Erkenntnisses nebst An 
zelge der Güter, auf welche die Hälft 
Vollstreckung nachgesucht worden ist, # 
fentlich bekonmt zu machen, und #nd ale 
Unterthanen dieses Staats, welche eig 
aus dem Grunde einer Hypelhek, ein 
anderer Titel eln vorzägliches oder gleichcs 
Recht an jenen Gütern zu haben meinen, 
unter Anberaumung eines bestimmten 
Präclusio-Termins aufzufordern, bel de# 
einschlägigen Gerichte erster Instanz hie 
Forderungen geltend zu machen. 
J. 1. 
Keinem Unterthonen ist es erlaubt, #h 
durch frelwillige Prorogatlon der Gerichs- 
barkeit des andern Staats, dem er ali 
Unterthan und Staats. Buͤrger nlcht ange- 
bbrt, zu unterwerfen. 
Keine Gerlchts-Behbrde ist besugt, der 
Requtsitlon eines auf diese Weise geschol·
	        
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