Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

erte  des  Erben,  sondern  da,  wo  ssch  die
Erbschaft  besindet,  erboben,  und  zwar  dergestalt,
  daß,  wenn  dle  Erbschaftssläcke  zum
Theile  in  dem  andern  Gebläte  der  contra-Mrenden
  Stauten  sich  befinden,  der  Kläger
Klne  Klage  zu  tbellen  verbun  den  ist,  ohne
NRücksiche,  wo  der  größte  Theil  der  Erbhaftssachen
  sich  besinden  mag.

Doch  werden  alle  bewegiichen  Erbschafis-Stücke
  angeseben,  als  befäuden  sie  sich  am
dem  Wohnorte  des  Erblassers.

Aktto=  Forderungem  werden  ohne  Unterschied,
  ob  sie  mir  Hypotbek  versehen  siundoder
  ulchr,  den  beweglichen  Sachen  gleich.
grzähle,  jevoch  mit  Ausnahme  der  in  München
  bestehenden  sogenanntem  Ewiggelder,
als  welche  den  Inmobilien  gleich  geachtet
merden.

F.  16.

Der  Gerlchtsstand  den  Arrests  wird  #i##
leiden  Stasten  anerkannt,  und.  daber  daß
Urtbeil  des  Arrest.  Richters,  so  weit  die
errestirte  Sache  ncht  zureicht,  von  der
Obrigkeit  des  Wohnorts  vollzogen.  Jedoch,
dorf  der  Arrest  nur  olsdann,  wenm  eine
olrkliche  Gefahr,  die  Forderung  zu  ver-Ueren,
  elntritt  erkannt  werden.

Sobald  auch  der  Richter  des  Arreste
ron:  dem  aueländischen  Richter  des  Wobnarts
  beurkundete  Nachricht  erbält,  daß
##er  den  Schuldner  berelts,  die  formelle.

—□—

Gont  erkonnt  worden,  oder  sich  derselbe
wenigstens  im  Stande  des  meoteriellen
Conkurses  befinde,  der  die  Erbffnung  des
formellen  unervermeldlich  macht,  se  wird
der  Arrest  aufgeboben  und  dle  Forderung
des  den  Arrest  Imnpetriirenden  an  das
Guntgericht  verwlesen.
(1
Der  Gerichtsskand  des  Contrak:zs  finden
mir  dann  seine  Anwendung,  wenn  slch  der
Contrahent  zur  Zelt  der  Ladung  in  dem
Gerichts-Bezirke  anwesend  findet,  ln  welchem
  der  Contrakt  geschlossen  worden  ist.
Dleses  ist  besonders  auf  dle  auf  bffemlichen
Märkten  geschlossenen  Comtrakte  und  auf
Viehhudel  anwendbar.
118
Die  Clausel  in  elner  Wechlsel-Verschrebung,
  wodurch  sich  der  Schuldner  der  Ge
richtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgericht#,
in  dessen  Gerlchtszwang  er  zur  Verfallzelt
anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wlrd  von
lelden  Staaten  als  güliig,  und  das  hlernach
  elntretende  Gericht  fär  zuständig,  mitbim
  dessen  Erkenntni#ß  für  vollstreckbar  an
erkannt-155

Den  Gerichesstand  der  gefährten  Verwaltung
  hat  der  Ausländer,  der  sle  führt,
de  anzuerkennen,  wo  entweder  die  bevormundete
  Person  ihren  Wohnsitz  hat,  oder