Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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seinen Orts-Vorskeher, auch wegen eines 
zwar kleinen, dabei aber ausgezeschne- 
ten Diebstahls, und wegzen aunderer 
mehrfacher Excesse, neben Verfaͤllung 
in seine Verbaft= und einen angemesse- 
nen Thell an den Untersuchungs-Kosten, 
mit fünfzebnwöchlger Festungs Ar- 
beitsstrafe belegt ! 
b) di:e Wittwe Ca.harine Müller, von 
Ob znieber spech, wegen der si.h bei Ar- 
retirung lihres Sohnes zu Schuld ge- 
brachten, mit tbä#licher Mißhandlung 
verbundenen Widerstzlichkeit gegen rinen 
in Ausübung seines Amts begriffenen 
obriekeitlichen Diener, so wie wegen 
wlederholter grober Injurien gegen ihren 
vorgesetzten Schultheißen, und wegen 
Injurien gegen die in einer früheren 
Untersuchung gegen sie abgebbeten Zeu- 
tgen, mit Rücksicht auf dle von ihr 
wegen ähnlicher Vergehen schon früber 
erstandenen Strafen und unter Ein- 
rechnung elnes Theils des erstandenen 
Arrestes, zu viermonatllcher Zucht- 
bauestrafe verurtheilt, auch in ihre Ver- 
baft= und einen angemessenen Tiell an 
den Untersuchungs Kosten verfällt. 
Am 17. September ist: 
5. auf die zu Urach stattgehabte Untersu- 
chung: 
) Selomon Bauer, von Neckarhausen, 
Oberamts Mürtingen, wezen wiederhol- 
ken, ausgezeichneten, und in Genessen= 
schaft verübten Dlebstahls, neben der 
Verbindllchkelt zum Ersotze seiner Ver- 
baft= und der hälftigen Untersuchungs- 
Kosten, zu lechsmonatllcher. Juch# 
hausstrafe mit Willkomm, und 
b.) Salomon Henzler, von Reckarhau- 
en, gleichfallos wegen ausgejeschne:n, 
und in Genessenschaft mit Bauer ver- 
übten Diebstahls, neren Verfällung in 
seine Verhaft= und die andere Hälfte 
der Untersuchungs-Kosten, zu drei 
und einhalbmeonatlicher Festungs- 
Acbelsstrafe verurtheilt worden. 
Am 20o. September wurden: 
6. auf die zu Reutlingen gepflogene Unter- 
suchung! 
a) Jehann Frliedrich Hoch, von DPful- 
lingen, wegen elnes In Genossenscheft 
verübten, ausgezelchneten, und wleder- 
bolten Dlebstabls, neben der Verbind- 
lichkelt zum Ersotz des Schadens und 
seiner Verhaft-, se wie der hölfeigen 
Untersuchungs-Kosten, unter Elnrechnung 
elines Theils des erstondenen Arrests, 
zu einer dreijäbrigen 31 cchtbausstrafe, 
und zu nachberiger wenlastens acht- 
zehnmonatllcher Einschlleßung In eln 
Zwangs-Mbbeltehaus; 
b) Jehaun Georg Stehle, von Jestn-
	        
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