Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Bekanutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Erklärung  Höchstdero  Staats-Ministeriums  im  Betreff  der
Fortdauer  der  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Feldund
  Fischerei-Frevel  unter  dem  25.  März  1836  mit  dem  Kurfürstenthume
Hessen  abgeschlossenen  Uebereinkunft  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1836  S.  275
bis  278)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  um  fortwährend  in  Wirk.
samkeit  zu  bleiben.

Weimar  den  30.  August  1842.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Das  unterzeichnete  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium,  Departement
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  erklärt  hierdurch  in  Gemäßheit  der
ihm  dazu  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  ertheilten  höchsten  Ermachtigung,  daß  die  wegen  Untersuchung  und
Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Fischerei-Frevel  zwischen  dem  Großherzogthume
  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  dem  Kurfürstenthume  Hessen  im
Jahre  1836  vorerst  auf  sechs  Jahre  abgeschlossene  Uebereinkunft  erneuert  worden
  ist,  um  fortwährend  in  Wirksamkeit  zu  bleiben,  unter  dem  Vorbehalte
jedoch,  daß  jedem  der  kontrahirenden  Theile  das  Recht  zusteht,  diese  Uebereinkunft
  durch  Kündigung  mit  dem  Anfange  des  auf  dieselbe  folgenden  siebenten
Monats  außer  Kraft  zu  setzen.

Weimar  den  16.  August  1842.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats=  Ministerium,
Oepartement  der  auswärtigen  T###gelegenheiten.
Schweitzer.

II.  Nachtraglich  zu  unserer  Bekanntmachung  vom  9.  Mai  d.  J.  in  Nr.
17  des  Regierungs-Blattes,  die  im  §.  392  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai
1839  ausgesprochene  Kostenfreiheit  betreffend,  finden  wir  für  nöthig,  den
Pfandbehörden  bemerklich  zu  machen,  daß  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  Ausfertigung
  besonderer  Urkunden  über  die  erfolgte  Umwandlung  der  von  den  Ortssteuereinnehmern
  oder  von  Verwastern  des  Kammervermögens  oder  des  Ver-