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nen oder den andern Staat bestimmt zu
erklaͤren, um dlesem als Staatsbürger im
vollen Sinne anzugehbdren.
s. 6.
Wöhle er den dlesseitigen Staat, se hat
ex alle Pflichten eines Württembergischen
Stastebürgers zu äbernehmen, welchen in
Cellisions= Fällen jede fremde Pfücht nach-
stehen muß.
Er blelbt ihm jedoch unbenommen, auf
seinem auswärtigen Ruterstöe nicht nur
den temperää#ren Aufenthalt zu nehmen,
sondern auch allen mit dem Besigze des
auswärtigen Guts, verbundenen Obllegen-
bellen, in se weit sie nicht seinen diesseiti-
gen Stsats -Bürger-Pflichten entgegen-
laufen, Genüge zu lelsten.
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ErklE#r# er sich hingegen zu der Annahme
eines fremden Staaks-Bürgerrechte, so ist
er als ein im Staale begüterter Ausländer
zu behandeln. Er kann in solchem Falle
weder auf die Vor zuͤge des Indigenats,
noch auf den Genuß der Rechte der Land-
standschaft Anspruch machen. In Hinslche
auf seinen Gutsbesitz aber hat derselbe
nicht nur alle darauf haftende Real-Lastem
zu tragen, sondern er ist auch wegen aller
versbalichen Verdindlichkelten, die theils in
Bezlehung auf dieses Gut und dessen Ver-
waltung, theils während selnes temperäs##
Aufenthalts im Kbnigrelche, gegen den
Staat oder Unterthanen desselben entstanden
sind, Unsern gerichtlichen und Verwal-
tungs = Behbrden unterworfen; weswegen
er, so lange er nicht selbst gegenwärtig ist,
elnen Stellvertreter für sch zu beftellen
hat, welchem man alle den Gutebesstzer an-
gehende gerichtliche und außergerschtliche
Verfägungen mit rechtlicher Wirkung ein-
bändigen kann.
g. 8.
Ein solcher im Konigreiche begüterter-
ausländischer Rliterguts-Besitzer ist übrl-
gens, sowobl in Ansehung der liegenden
Grände, als auch in Hinsicht auf die zum
Gute gehdrigen Fahrnißstücke und Abkilo-
Kapitallen den Württembergischen Gesetzen
und Behbrden unterweorfen.
Namentlich kann das Gut uUnd vessen
Zugehbrde weder bei Erbtheilungen, noch
bei Bestellung der vormundschaftlichen Ad-
ministratlon unter einen fremden Gerichts-
zwang gezogen werden, es wäre denn,
besondere Verträge mit dem Staate, wel-
chem der Gutsbesitzer als Stoatsbürger zu-
ctehbrr, elne andere Bestimmung hieräber
enthlelten.
L
Geht das Rittergut nach dem Tode des
Besitzers auf einen auswarts angesesse nen
gesetzlichen Exhen uͤber ; so trlit dieser in