fen und von der vorgesetzten Khnigl. Stelle
els genägend erkannt worden find.
Die elnmal geschehene Vereinigung meh-
rerer Rlikerguts= Besleer zu elnem Jurls-
dictlons-Bezirke kann, ohne Unsere Ge-
nehmlgung, nicht mehr abge adert werden.
#F. :4.
Dle Patrimonlal-Gerichte sind der Ober-
Aufsicht Unserer hbhern Landesgerichte,
an welche auch der Appellatlonszug gebt,
unter worfen, und haben gegen dleselben die
durch die Gesetze und den Gebrauch be-
stimmten Formen der untergeordneten Stiel-
len zu beobachten; sie werden von dlesen
in allen Geschäfts-Verhältulssen, gleich wie
Unsere Oberamtsgerlchte, denen ste in An-
sehung der hürgerlichen Rechtspflege glelch-
gesetzt find, behandelt.
#. u5.
Dle ritterschaftlichen Gerschte werden be-
naunt:
„ Königl. Württembergisches Gräflich
(Frelherrlich, Adellch) von N. N.
Patrimoalal-Gerlchr.“
Bei der Verelnigung mehrerer Rltter-
zuts: Besler zu einem Jurlsdietlons-Be-
Krke erhält das Gericht die Beneunung:
„Gesamt= Patrimenlal-Gerlcht,“
welcher der Mame desjenigen der tbellha-
benden Gerlchtsberren vorzusetzen ist, der
dle im Art. 15. ausgedrückte Verantwort-
lichkeit übernimmt.
Di. lchter hehlenev sih des Prlt=
„„ Purimonlal= Nlchter.“
s. 16.
Die Patrimonlal- Richter stehen mb
Unsern Oberamts-Richtern in obllig glel
chen Dlenstoerbaͤltnissen, namenilich in An
sebung der Befaͤhlgung, der Annahme und
Entlassung, der Besoldung und Pensieni
rung und der Dlaͤten.
Dagegen ist der Anspruch des Paulr
nlal-Rlchters auf elne Penston ollein net
derjenigen Zelr, welche er im Dienste 16
die Pension entrichtenden Patrimegint
Herru zugebracht hat, zu bemessen und ke
letztere ist befugt, von dem Gehalie ks
Patrimonlal-Richters elnen nach den für
dle Staats -Dlener im Allgemeinen be-
benden gesetzlichen Bestimmungen zu ke
messenden Penstons-Abzug zurückzubepalte.
Insefern ein Patrimonkal= Gerlcht uc
über 4,000 Elnwohner enthalten sekn,
kann ausnahmswelse dle Besoldung kes
Potrimenlal-Richters auf goo fl. unddie
des Aktuars auf 400. fl. thells in Geh,
thells in Naturallen, neben freler Wohnung
bestimmt werden.
Das Verhaͤltniß der Natural- ju ber
EEEXIIIIIIIIXXII
welches die Gesetze für Unsere Diener ven
der gleichen Kategoxle festsegen, eder in der
Folgezelt festsetzen werden.