Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

fen und von der vorgesetzten Khnigl. Stelle 
els genägend erkannt worden find. 
Die elnmal geschehene Vereinigung meh- 
rerer Rlikerguts= Besleer zu elnem Jurls- 
dictlons-Bezirke kann, ohne Unsere Ge- 
nehmlgung, nicht mehr abge adert werden. 
#F. :4. 
Dle Patrimonlal-Gerichte sind der Ober- 
Aufsicht Unserer hbhern Landesgerichte, 
an welche auch der Appellatlonszug gebt, 
unter worfen, und haben gegen dleselben die 
durch die Gesetze und den Gebrauch be- 
stimmten Formen der untergeordneten Stiel- 
len zu beobachten; sie werden von dlesen 
in allen Geschäfts-Verhältulssen, gleich wie 
Unsere Oberamtsgerlchte, denen ste in An- 
sehung der hürgerlichen Rechtspflege glelch- 
gesetzt find, behandelt. 
#. u5. 
Dle ritterschaftlichen Gerschte werden be- 
naunt: 
„ Königl. Württembergisches Gräflich 
(Frelherrlich, Adellch) von N. N. 
Patrimoalal-Gerlchr.“ 
Bei der Verelnigung mehrerer Rltter- 
zuts: Besler zu einem Jurlsdietlons-Be- 
Krke erhält das Gericht die Beneunung: 
„Gesamt= Patrimenlal-Gerlcht,“ 
welcher der Mame desjenigen der tbellha- 
benden Gerlchtsberren vorzusetzen ist, der 
dle im Art. 15. ausgedrückte Verantwort- 
lichkeit übernimmt. 
Di. lchter hehlenev sih des Prlt= 
„„ Purimonlal= Nlchter.“ 
s. 16. 
Die Patrimonlal- Richter stehen mb 
Unsern Oberamts-Richtern in obllig glel 
chen Dlenstoerbaͤltnissen, namenilich in An 
sebung der Befaͤhlgung, der Annahme und 
Entlassung, der Besoldung und Pensieni 
rung und der Dlaͤten. 
Dagegen ist der Anspruch des Paulr 
nlal-Rlchters auf elne Penston ollein net 
derjenigen Zelr, welche er im Dienste 16 
die Pension entrichtenden Patrimegint 
Herru zugebracht hat, zu bemessen und ke 
letztere ist befugt, von dem Gehalie ks 
Patrimonlal-Richters elnen nach den für 
dle Staats -Dlener im Allgemeinen be- 
benden gesetzlichen Bestimmungen zu ke 
messenden Penstons-Abzug zurückzubepalte. 
Insefern ein Patrimonkal= Gerlcht uc 
über 4,000 Elnwohner enthalten sekn, 
kann ausnahmswelse dle Besoldung kes 
Potrimenlal-Richters auf goo fl. unddie 
des Aktuars auf 400. fl. thells in Geh, 
thells in Naturallen, neben freler Wohnung 
bestimmt werden. 
Das Verhaͤltniß der Natural- ju ber 
EEEXIIIIIIIIXXII 
welches die Gesetze für Unsere Diener ven 
der gleichen Kategoxle festsegen, eder in der 
Folgezelt festsetzen werden.
	        
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