Die Prüfung der Patrlmonlal-Gerlchts,
Beamten geschleht nach den fär die Prüfung
Unserer Dilener von derselben Kategerie
bestehenden Worschriften; inzwischen soll da-
bei binsichtlich der von den Patrimonlal=
Gerichtsherren wieder anzustellenden ehema-
ligen Patrimonlal-Gerichts-Beamten auf
deren frähere Dlenstoerhöltnlsse eine billige
Räcksicht genommen werden.
#b. ½½.
Die Patrimonial-Rlchter und Gerlchts-
Ak#uarlen werden von den ritterschaftlichen
Gutebesleern ohne Bestätigung ernannt;
jedoch pbaben Unsere Kreis-Gerlchte bei.
Einweisung und Bepstichtung derselben
such durch Elnssche der gesetzlichen Präfungs=
Zeugnisse zu verslchern, doß dleselben dle
erforderlichen Eigenschaften besitzen, und den
Beweis daräber zu den Akten zu brin-
gen.
Dle Ernenmungen der Patrimonlal-Nlch-
ter und Gerichts-Akruarlen sind unter Bel-
sägung der Bewelse ibrer Befähigung je-
desmal Unserm vorgesetzten Kreis-Gerichte
anzuzelgen.
F. 28.
Die Verpflichtung und Einweisung der
Hatelmonlal-Richter und Gerichts-Akruarien
geschiebt durch Unser vorgesetztes Kreis-
Gericht, oder auf Ansuchen, Kraft beson-
de#n Auftrags, durch Uosern Oberamts-
Richter des betreffenden Oberamtsgerlchts-
Bezirks.
In den ihnen abzunehmenden Dlenst-Eld
It die Zusage oufzunehmen:
„ Alle dlejenigen Verpflichtungen zu
„ beobachten, welche ihnen dlie den
„ Rechtszustand des ritterschaftlichen
. Adels festsetzende Königl. Derlaratlon
„und andere Königl. Gesetze und Ver-
ordnungen binslchtlich des Patrime-
„nial-Gerlchtsberrn auferlegen, oder
in der Folge auferlegen werden.“
s. 29.
Die Ritterguts-Besitzer haben alle Lasten
der ihnen überlassenen Paerimonlal-Gerlchts-
barkeit zu übernehmen, dagegen alle gesetz-
lichen Jurlsdiletlons = Gefälle zu bezlehen,
welche als Ausfluß derselben zu betrachten
sind.
Dem Flekus blesbr der Besug aller der-
Jenigen Einnahmen vorbeheolten, welche als
Auesluß der Unsern Behörden vorbehal-
tenen Gerichtsbarkelt, so wie der höhern
Staatsgewalt, anzusehen fund.
F. 30.
Im Falle der Verzlchtung auf dle Ge-
richtebarkelt werden den dazu berechtigtem
ritterschaftlichen Gutsbeslozern felgende Rechte
Eingerdumt:
#a bat jeder Besitzer elnes lmmatrikulirten
Rliergues die Befugniß, gleich Un-
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