Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sern -Cameral-Beamten bie mit dem 
Gute verbundenen liqulden Gefälle, 
den gegemwärtigen oder kuͤnftigen ge- 
setzlichen Bestimmungen cemäß, ere- 
kutorisch beizutreiben; 
b) die Ritterguts-Besizer genießen in Hin- 
sicht dleser Gefälle die# nämlichen Vor- 
zugsrechte, wie Unsexe Cameral-Aem- 
ter; 
Wc) auch wlird Ihnen auf dem Vermögen 
ihrer Beamten und Werwalter wegen 
aller aus der Guts-Verwaltung ent- 
springenden Verbindlichkelten eben das 
gesetzliche Pfandrecht, welches den Ge- 
meinden zusteht, eingeräumt. 
IV. Polizei-Verwaltung. 
#F. 31. 6 
Ann denjenigen Orten, wo dle ritterschaft- 
lichen Gutsbesitzer dle Pateimonlal-Gerlchts- 
barkelt, denen deshalb getroffenen. Bestim- 
mungen gemäß, auszuüben das Recht ha- 
ben, steht lbnen auch die Orts-Pollzel un- 
ter der Bedingung zus dieselbe durch elnen 
elgends dazu bestellten Beamten, welcher 
das Prädikat: 
, Patelmonlal= Amtmann"“ 
führt, verwalten zu lassen- 
iee Orten sollen in Ansehuns 
der Polizel dieselben Be- 
welche 
In gemischte 
der Ausübung 
stimmungen zur Anwendung kommen, 
638 
in " . rückslchtlich der Gerlchisbake 
festgesett werden und. 
F. 32. 
Dle Munislpal-Werwaltung in den ri- 
terschafelichen Ortschaften muß der im bier- 
gen Theil des Königreichs stets ohlig glei 
seyn; sie bleiben den Oberams-Beslkt 
und Amtskörperschaften, zu denen ### U# 
her gehörten, zugethellt. 
Der gesetzliche Grundsatz der Trennunz 
der Polizel= von der Justiz-Verwal#oa 
muß auch in den ritterschaftlichen Beszum 
gen zur Auwendung gebracht werden. 
s. 35. 
Der ritterschaftliche Helizel-Beamte # 
unker der Leitung und Aufsicht Unsen 
Oberemtmanns des betreffenden Oberant 
alle dlesem zustehenden Amts-Beugzalß= 
iasofern sie die nledere Polizel beirefes. 
der Vorschrift der Gesetze und den Au'- 
nungen der vorgesetzten Königl. Secln 
gemäáß, auszuüben, namentlich: 
#) dle Erhaltung der Gemeinde-Verft- 
sung, die Wablen in den Gemelnden, 
die Aufsiche über dle Gemeinde- Ver 
steher und Osfizlanten, die Erledlg#ot 
und resp. Vorlegung der Irrrugzs 
zuschen den Gemeinde-Rälben ur 
Bürger= Ausschüssen, so wie der b 
Absicht auf die Erwerbung, des 66
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.