Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

bei  bem  Reichs:  Erb-HOber-Kawmerherrn-Amt  der  Scepter,  und
bei  dem  Reichs-Erb-Pauner-Amt  die  Falne.

IV.  Die  Functionen  dieser  viet  Kren-Erb:  Aemter  finden  bei  feierlichen  Audienzen,
Vermählungen,  Leichen:  Begängnissen  und  dergleichen  Stait,  und  bestehen  darinn,  daß  dieselben
  an  solchen  Tagen,  mit  den  erwähnten  Instgnien  sowoehl  den  Königlichen  Thron  zunächst
  umgeben,  als  dem  König  im  Gehen  von  einem  Theil  der  Residenz  zum  andern  unmittelbar
  vorantreten.

V.  Diese  Reichs:  Erb:  Beamten  haben  die  Kron-Aemter  in  ihren  Tituln,  und  das
Symbol  derselben  in  ihren  Wappen  zu  führen.

VI.  Die  Ausübung  der  mit  diesen  Kron-Erbämtern  verbundenen  Functionen  geschieht
sedesmal  durch  den  Senior  des  Hauses,  welchem  das  Kron:  Erbamt  zu  Lehen  verliehen  ist.
Auf  denselben  wird  auch  der  Lehenbrief  ausgefertiget.

VII.  In  Fällen,  wo  ein  Reichs:  Erbbeamter  seine  Functionen  nicht  in  Person  sollee
verrichten  können,  soll  dieses  durch  ein  anderes  gegenwärtiges  Mitglied  seiner  Familie

eschehen.
zes  vn.  Die  Reichs-Erbbeamten  haben  während  der  Zeit  der  Verrichtung  ihrer  Functionen
  den  Rang  nach  dem  Ober-Hofmarschall  in  der  ersten  Klasse,  sonst  aber  behäle  jeder
derselben  seinen  bisherigen  Rang.
Wenn  sie  zu  Ausübung  ihrer  Functionen  einberufen  werden,  sollen  sie  in  Ansehung
  der  Reisekosten  und  Diäten  Der  Scaats-Ministern  gleich  gesezt  werden.

X.  Die  Kleidung  der  Kron-Erbämter  während  der  Functionen  besteht  in  einem  schwarz
samtnen  Kleide  von  ordinatrem  Schnite,  wie  die  Hofkleider,  mit  goldglacetenen  Aufschlägen,
  dergleichen  Veste,  schwarz  sammtnen  Beinkleidern,  weisseidenen  Serümpfen,  schwarzen
  Schuhen  mit  einer  paillegelben  Masche  über  den  Schnallen,  und  dergleichen  gelben
Masche  über  den  Jarretiere:  Schnallen.

Das  Kleid  ist  mit  weissem  Aklas  gefüttert.  Zu  besonderer  Auszeichnung  derselben  wird
von  ihnen  die  mit  Brillanten  besezte  Decoration  des  Reichs,  Adels  um  den  Hals  an  einem
geben  gewässerten  Bande  getragen.  Den  Rok  umgiebt  ein  bis  zur  Erde  reichender  Mantel
von  Sammt,  von  blaßer  paille  Farbe  mit  rothem  Atlas  gefüctert,  mit  einem  breitem  Kragen
  von  rothem  Samme,  mit  einer  goldenen  Sttkerei  eingefaßt.  Den  Kopf  mit  sltegenden
PHaaren  bedekt,  ein  schwarzsammtner  Hutrh  à  la  Heori  IV.  dessen  Vorderseite  eine  goldene
Schlaufe  mit  dergleichen  Knopfe  hat,  und  zwischen  welcher  und  dem  Huthe  selbst  eine  gelbe,
  schwarze  und  rothe  Feder  befestiget  sind.  Die  Halsbinde  ist  weiß,  und  deren  beide  breite
  Enden  fallen  bis  gegen  die  Mitte  der  Brust  herab.

XI.  Nach  diesen  von  Uns  errichteten  Staturen  haben  sich  die  Kron-Erb-Beamten
zu  achten,  jehoch  behalten  Wir  Uns  vor,  dieselben  nach  Gutbefinden  allezeit  zu  vermindern
  oder  zu  vermehren.

Dessen  zu  Urkund  find  diese  Statuten  durch  Unsere  eigenhändige  Ramens-Unterschrift
und  beigedruktes  grösseres  Sigill  bekräftiget.  So  geschehen  in  Unserer  Königl.  Residenz-Stadt
  Stuctgart,  den  ersten  Tag  Monats  Januar,  im  Eintausend  achthundert  und  Neunten,
  und  Unserer  Königlichen  Regierung  im  Vierten  Jahr.