Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Der Referende zwelter Classe (Staats- 
und Reglerungs-Blatt von 1820. S. 16) 
Gustao Elben, von Sinttgart, ist nach er- 
Kandener zweiter Dlenst-Prüfung als zum 
Rlchteramt und zur Advokatur befähigt er- 
kamm und hiernach in das Verzelchulß der 
Referendäre erster Classe elngetragen wor- 
den. 
Stuttgert, den z5. Januar 1817. 
Maueler. 
B.) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verordnung, die Ertheilung der Concession zum Pottaschesieden betreffend. 
Da dle Concesslon des Rechts Pottasche 
zu sieden, als ein Ausfstuß der Polizel-Ge- 
walt anzusehen ist: so baben Se. Khnigl. 
Majestät durch allerhöchste Enischließung 
vom 35. d. M. genehmigt, daß dieselbe in 
Zukunft von den Regierungs-Behdrden er- 
theilt werde. 
Es wlrd daher verordnet: 
1) Wer das Recht erbalten will, Pott- 
asche zu sleden, bat sich desbalb an das 
ihm vorgeletzte Kdnigl. Oberam zu 
wender. 
) Dos Oberamt hat die Orts-Behlrden 
darüber zu dernehmen, auch, da wo 
die Umstände es erfordern sollten, mir 
dem betreffenden Konigl. Forstamt Räck- 
sprache zu nehmen, und nach Maßgabe 
der dabel eimretenden pollzellichen Räck- 
sichten die Concesslon auf eine bestimmte 
Anzahl von Jahren zu ertbellen, oder 
abzuschlagen. 
5) Sollten Anstände vorwalten, welche 
das Oberamt nicht für sich allein erle- 
digen zu können glaubt; so hat es Be- 
richt darüber an die Kreis-Regierung 
zu erstatten. 
4) Demjemigen, dem die Concessson erthellt 
wird, ist neben der Taxe von: fl. auf 
das Johr und der Schrelb-Gebühr, s0 
wie solche in der Tax-Ordnung von 1808 
vorgeschrieben sind, das hergebrachte jähr= 
liche Recognitlons = Geld von einem 
Golden anzusetzen. 
6) Danit dieses Recognitiens-Geld ge-
	        
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