Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Bekanntmachung  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika,  betr.  KRusdehnung
der  Hundesteuer  auf  die  Wohnplätze  Seeheim  und  KRoes  (Bezirk  Reetmanshoop).

Vom  29.  März  1909.

Gemäß  §  1  Abs.  1  der  Verordnung  vom  23.  Februar  1907,  betreffend  die  Besteuerung
von  Hunden,  wird  hiermit  bestimmt,  daß  die  Wohnplätze  Seeheim  und  Koes  (Bezirk  Keetmanshoop)
  als  Ortschaften  im  Sinne  dieser  Verordnung  zu  betrachten  sind  und  daß  dort  mit  Wirkung
vom  1.  April  1909  die  Hundesteuer  zur  Erhebung  kommt.

Windhuk,  den  29.  März  1909.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.

In  Vertretung:
Hintrager.

 

Bekanntmochung  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Südwestafrika,  betr.  Kufhebung
der  Hundesteuer  für  Ramansdrift.
Vom  18.  August  1909.

Die  Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1907,  betreffend  Ausdehnung  der  Verordnung  betreffend
  die  Besteuerung  von  Hunden  vom  23.  Februar  1907  (Kol.  Bl.  S.  385)  auf  die  Ortschaften
Ukamas  und  Ramansdrift,  wird  für  Ramansdrift  aufgehoben.

Windhuk,  den  18.  August  1909.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.
v.  Schuckmann.

 

Verordnung  des  Bezirksamtmanns  in  Jaluit,  betr.  die  Erhebung  einer  Hundesteuer.
Vom  29.  Mai  1909.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)
wird  für  den  Bezirk  der  Marshall-,  Brown=  und  Providenze-Inseln  verordnet:

§*  1.  Für  jeden  nicht  mehr  saugenden  Hund  in  dem  genannten  Bezirk  und  an  Bord  der
in  ihm  stationierten  Fahrzeuge  hat  der  Besitzer  eine  jährliche  Steuer  von  5  J  zu  entrichten.

§  2.  Die  Steuer  ist  für  das  ganze  Rechnungsjahr  im  voraus,  spätestens  bis  zum  1.  Juni,
zu  entrichten.

Für  Hunde,  die  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  steuerpflichtig  werden,  ist  die  Steuer  innerhalb
  acht  Wochen  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht  zu  zahlen.

Hunde  vorübergehend  anwesender  Personen  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  Aufenthaltsdauer
der  Hunde  vier  Wochen  nicht  übersteigt.

§  3.  Gegen  Entrichtung  der  Steuer  wird  eine  Marke  mit  Nummer  verabfolgt,  die  am
Halsband  sichtbar  zu  befestigen  ist.  Bei  Verlust  einer  Marke  ist  eine  neue  gegen  Zahlung  von  1/
bei  der  Polizeibehörde  zu  lösen.

§  4.  Wer  die  Hundesteuer  bis  zum  festgesetzten  Termin  nicht  entrichtet  hat  oder  seinen
Hund  ohne  die  vorgeschriebene  Steuermarke  herumlaufen  läßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  20
bestraft,  an  deren  Stelle  im  Nichtbeitreibungsfalle  Haft  bis  zu  zehn  Tagen  tritt.

Die  fällige  Steuer  ist  im  ersteren  Falle  außerdem  zu  entrichten.

§  5.  Ohne  Steuermarke  herumlaufende  Hunde  werden  von  der  Polizei  eingefangen  und
können  innerhalb  dreier  Tage  gegen  ein  Pflegegeld  von  1  7  für  den  Tag  von  dem  Besitzer  ab-