C. Versetzungen und Versetzungsprüfungen. 127
prüfungen an den sechsstufigen höheren Schulen“ u. d. 29. Oktober 1901 zu
erlassen. Zweck dieser Prüfung ist zwar zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für
die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat, aber doch sind
die Formen der Reifeprüfung eingeführt, $ 3: in betreff der Prüfungskommission
gelten die Bestimmungen des $ 3 der Reifeprüfung, ja das Rheinische Provinzialschulkollegium
hat d. 26. Nov. 1901 verfügt, daß 21/3 Monate vor dem Schlusse des
Schuljahres ein Verzeichnis der zur Prüfung in den obersten Klassen dieser sechsstufigen
Anstalten berechtigten Schüler mit einer kurzen Charakteristik derselben
sowie unter Beifügung der Prädikate ihm eingereicht werde, ebenso daß die schriftlichen
Prüfungsarbeiten (nicht die Aufgaben vorher) nach ihrer Vollendung ihm
zugehen, denn der Königl. Kommissar will und muß sich natürlich vorher
orientieren, ob und in welchen Fällen ein „Absehen von der Ergänzung der
Unterlagen“ zulässig sei. Durch alle diese Dinge, das läßt sich nicht leugnen,
erhält die Abschlußprüfung an den sechstufigen Anstalten doch ein anderes
Aussehen als die nur in das Belieben des Direktors gestellte Versetzungsprüfung
von Ull nach ON an den neunstufigen Anstalten. Natürlich, manche einfache
Versetzung von Unter- nach Obersekunda ohne Prüfung an höheren Lehranstalten
mag schwieriger für die Schüler sein als eine förmliche Abschlußprüfung an
sechsstufigen Anstalten; aber schon die Art und Weise der Abschlußprüfung, wie sie
durch Einsendung der Prüfungsarbeiten, durch Anwesenheit eines Königl. Kommissars
u. a. vor sich geht, wirkt doch von vornherein etwas schärfer und ängstlicher
auf junge Gemüter, als die andere primitive Art, auf Gymnasien sich den Berechtigungsschein
zu erwerben. Indessen, wie die Schulen nun einmal organisiert
waren, mußte man in Preußen diese Abschlußprüfung an den Nicht-Vollanstalten
lassen. — Dem Beispiele Preußens schlossen sich die meisten norddeutschen Staaten
an; wo die Abschlußprüfung nach 1892 am Gymnasium eingeführt war, — in
Anhalt-Dessau ist sie nie aufgenommen worden, auch nicht in Mecklenburg-Schwerin
— ist sie wieder abgeschafft, so in Braunschweig und Oldenburg,
wo sie nach preußischem Vorbild eine kurze Zeit lang bestand.
Allgemeine Betrachtungen.
Die Tatsache gibt doch zu denken, daB man in Preußen und Norddeutschland
— dem Drängen des Publikums nachgebend — auf den höheren
Anstalten diese Abschlußprüfung, weil sie gerade dem 15- bis 16 jährigen
Alter so schädlich wäre, verschwinden, jedoch sie vielleicht nur etwas
ältere Schüler auf 6stufigen Anstalten weiter durchmachen ließ, und daß
diese Einjährigen -Prüfung in Süddeutschland auch auf 9- und Östufigen
Schulen die Regel bildet. So kann man auch nicht behaupten, daß in
Deutschland auf den höheren Schulen der Berechtigungsschein zur einjährigen
Militärpflicht auf gleiche Weise erworben wird, dort mit, dort ohne Prüfung,
dort leichter, dort schwieriger. Gleich ist nur durch ganz Deutschland das
Äußere des Berechtigungsscheines mit den drei Rubriken: 1. Schulbesuch und
Betragen; 2. Aufmerksamkeit und Fleiß; 3. Maß der erreichten Kenntnisse,
wobei übrigens unter 1. recht disparate Dinge zusammengefaßt sind und leider