Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

 

Sualĩionen  des  Deuisch-O  hiseh  phen-Vereins  und  anderen,  nicht  zum
Norddeutschen  eosnsn  eeie  Smalen  *P  un

F.  21.
Verfahren  bei  der  Adreßstalion.

Die  Depeschen  werden  gleich  nach  der  Ankunft  bei  der  Adreßstation  ausgeferligt.
Die  nach  dem  Orte  selbsl  gerichteten  Depeschen  werden  in  Converts  eingeschlossen,  welche
die  vollständige  Adresse  der  Depesche  erhalten,  und,  mit  dem  Siegel  der  Station  versehen,
so  hlenn  als  möglich  bestellt.

nach  anderen  Orten  bestimmten  Depeschen  werden,  je  nachdem  sie  durch  die
Post,  2  Estafette,  oder  durch  expresse  Boten  weiter  zu  senden  sind,  mit  möglichster
Beschleunigung  der  Weiterbeförderung  in  der  erwähnten  Weise  zugeführt.

Wenn  der  Adressat  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben  für
ihn  anlangende  Depeschen  an  den  neuen  Adreßort  nachtelegraphirt,  und  mit  Post  oder
Voten  nachgesendet,  wenn  er  in  einer  bei  der  betreffenden  Telegraphen-Station  niederzulegenden
  schriftlichen  Erklärung  das  Verlangen  der  Nachsendung  ausdrücklich  ausgesprochen
hat.  Die  hierfür  entfallenden  Gebühren  bezahlt  der  Adressat  bei  Empfang  der  Depesche.

§.  22.
Bestellung  durch  Telegraphen-Boten.

Der  Bote  hat  die  Depesche  nebst  Eupfangsbescheinigung  ohne  Aufenthalt  nach
der  Wohnung  rosp.  nach  der  in  der  Depesche  bezeichneten  Adresse,  oder  nach  der  Post
zu  bringen  und  sich  bei  Abgabe  derselben  zu  überzeugen,  daß  die  richtige  Zeit  und  Unter.
schrift  in  die  Empfangsbescheinigung  eingetragen  ist.

2  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

ur  Bescheinigung  der  Abgabe  einer  Staatsdepesche  kann,  wenn  nicht  eine  besondere
  iüst  Verfügung  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorsland  der  betreffenden  Behörde,
  oder  in  dessen  Abwesenheit  sein  Stellvertreter  alt  berechtigt  angesehen  werden.

Privakdepeschen  können,  wenn  der  Adressat  von  dem  Boten  nicht  zu  Hause  angetroffen
  wird,  entweder  an  ein  tcherwachsnen  Mitglied  seiner  Familie,  oder  an  dessen
Geschäftsgehülfen,  Dienerschaft,  Gast-  oder  Hauswirthe  abgegeben  werden,  insofern  derselbe
  nicht  für  derartige  Fälle  einen  besondern  Empsänger  der  Station  schriftlich  namhaft
gemacht  oder  der  Aufgeber  die  eigenhändige  Empfangnahme  verlangt  hat.

In  allen  Fällen,  wo  der  Vote  den  Adressaten  nicht  selbst  antrifft,  und  die
Depesche  einem  Andern  aushändigt,  hat  der  Letztere  in  der  Eufango-Bescheinigung  seiner
  eigenen  Namens.  Unterschrift  das  Wort  „für"  und  den  Namen  des  Adressaten  beizufügen.