Sualĩionen des Deuisch-O hiseh phen-Vereins und anderen, nicht zum
Norddeutschen eosnsn eeie Smalen *P un
F. 21.
Verfahren bei der Adreßstalion.
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation ausgeferligt.
Die nach dem Orte selbsl gerichteten Depeschen werden in Converts eingeschlossen, welche
die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und, mit dem Siegel der Station versehen,
so hlenn als möglich bestellt.
nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch die
Post, 2 Estafette, oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster
Beschleunigung der Weiterbeförderung in der erwähnten Weise zugeführt.
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben für
ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nachtelegraphirt, und mit Post oder
Voten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen-Station niederzulegenden
schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen
hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche.
§. 22.
Bestellung durch Telegraphen-Boten.
Der Bote hat die Depesche nebst Eupfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach
der Wohnung rosp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse, oder nach der Post
zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unter.
schrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist.
2 Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
ur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine besondere
iüst Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorsland der betreffenden Behörde,
oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter alt berechtigt angesehen werden.
Privakdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen
wird, entweder an ein tcherwachsnen Mitglied seiner Familie, oder an dessen
Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast- oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern derselbe
nicht für derartige Fälle einen besondern Empsänger der Station schriftlich namhaft
gemacht oder der Aufgeber die eigenhändige Empfangnahme verlangt hat.
In allen Fällen, wo der Vote den Adressaten nicht selbst antrifft, und die
Depesche einem Andern aushändigt, hat der Letztere in der Eufango-Bescheinigung seiner
eigenen Namens. Unterschrift das Wort „für" und den Namen des Adressaten beizufügen.