Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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wenn  das  Urtheil  einen  Rechtsgrundsatz  verletzt,  er  moͤge  auf  einer  ausdrücklichen
  Dorschrist  des  Gesetzes  beruhen,  oder  aus  dem  Sinne  und
Zusammenhange  der  Gesetze  hervorgehn;  oder  wenn  dasselbe  einen  solchen
Grungsatz  in  Fällen,  wofür  er  nicht  bestimmt  ist,  in  Anwendung  bringt.

3)  Die  Enmrtscheidungen  über  den  Kostenpunkt,  gegen  welche  die  Nichtigkeits-Deschwerde
  nur  in  Verbindung  mit  der  Hauptsache  angebracht  werden
ann.  —

Wegen  urrichtiger  Entscheidung  des  Kostenpunktes  findet,  wenn  in  der
Hauptsache  kein  Rechtemittel  zuldssig  ist  oder  eingelegt  wird,  gegen  Erkenntnisse
erster,  nicht  aber  gegen  Erkenntnisse  zweiter  Instanz  der  Rekurs  statt,  und  kommt
hierbei  das  unter  2.  vorgeschriebene  Verfahren  in  Anwendung.

4)  Die  Insuriensachen,  in  welchen  nur  die  Rechtsmittel  nach  5.  217.  und
solgenden  des  Anhangs  zur  Prozeßordnung  zulässig  sind.

Artikel  2.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Adjadikationserkenntnisse  in  nothwendigen
  Subhastationssachen  steht  zu:

a)  dem  Bieter,  welcher  den  Zuschlag  für  sich  verlangt  hat  und  behauptet,
daß  ihm  und  nicht  dem  Adjudikatar  das  Grunostück  hatte  zugeschlagen
werden  müssen;
dem  Adjudikatar,  wenn  er  behauptet,  daß  ihm  der  Zuschlag  nicht  oder
unter  anderen,  als  den  im  Adjudikationserkenntnisse  ausgenommenen  Bedingungen
  hätte  ertheilt  werden  sollen;
sedem  dritten  Subhastationsinteressenten  (95.  7.  und  9.  der  Verordnung
vom  4.  März  1834.  Gesetzsammlung  S.  39.)  sowohl  wegen  der  in  der
Verordnung  vom  14.  Dezember  1833.  und  in  der  gegenwärtigen  Declaration
  ausfgestellten  Nichtigkeitsgründe,  als  auch  wegen  solcher  Mängel
des  Verfahrens,  die  nach  den  Bestimmungen  der  7.  347.  und  folgenden,
  Titel  11.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  und  &.  4.  der  Ver
ordnung  vom  2.  Dezember  1837.  (Gesetzsammlung  Seite  219.)  für
eine  Verabscumung  wesentlicher  Förmlichkeiten  zu  achten  sind.  Die  bisher
  nach  #.  350.  und  folgenden  am  angeführten  Orte  des  Allgemeinen
Landrechts  zuldssig  gewesene  Klage  auf  Widerruf  des  Zuschlags  fällt  dagegen
  hinweg.

Als  Imploraten  Behufs  der  Beantwortung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
sind  zuzuziehen  und  dabei  als  Litiskonsorten  zu  betrachten,  alle  diejenigen,  welche
nach  Lage  der  Sache  ein  Interesse  haben,  daß  der  angefochtene  Zuschlag  oder
die  angefochtenen  Bedingungen  desselben  aufrecht  erhalten  werden.

Artikel  3.

(Zu  &.  5.  der  Verordnung.)
Zu  den  Fllen  einer  Verletzung  wesentlicher  Prozeßvorschristen,  welche
die  Michtigkeitsbeschwerde  begründen,  soll  auch  gezählt  werden:
1)  wenn  der  Implorant  über  eine  der  Emtscheidung  zum  Grunde  gelegke
Thatsache  oder  über  einen  zum  Grunde  gelegten  Rechtseinwand,  worüber
er  haͤtte  gehört  werden  sollen,  nicht  gehört  worden  ist;
(No.  1990.)  T  2  2)  wenn

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