Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

152 II. 4. Die Eröffnung des Deutschen Bundestages. 
Empfang ward dem Unglücklichen! Der Kurfürst hatte sich sogleich bei 
Kaiser Franz beschwert, und Metternich überhäufte den Präsidialgesandten 
mit Vorwürfen: wie er sich habe unterstehen können, die Würde eines 
Souveräns in solcher Weise anzutasten! Er drohte ihm mit Abberufung, 
mit förmlicher Mißbilligung des Bundesbeschlusses. Dies Außerste wurde 
freilich durch Hardenbergs Vermittlung abgewendet. Der Staatskanzler 
hielt seinem Wiener Freunde eindringlich vor, der Bundestag sei im Rechte 
und dürfe nicht öffentlich bloßgestellt werden.) Metternich begnügte sich 
daher mit einer strengen Verwarnung, und tief niedergeschlagen kehrte 
Buol auf seinen Posten zurück. Darauf bestätigte der Bundestag seine 
frühere Entschließung durch einen neuen, überaus behutsam gehaltenen 
Beschluß, und die Hofmannsche Beschwerde wurde durch den Kurfürsten 
in der Stille beigelegt. Aber von einer Sühne für die erlittene Beschimpfung 
war keine Rede; die deutschen Souveräne wußten jetzt, was sie sich gegen 
den Bund herausnehmen durften. Die Gesandten fühlten sich allesamt 
beschämt und eingeschüchtert, sie gewöhnten sich fortan, bei jeder noch so ge- 
ringfügigen Frage besondere Instruktionen einzuholen, so daß alle Ent- 
scheidungen sich ins Unabsehbare hinauszogen. 
Der Hofmannsche Fall bildete nur ein Glied in einer langen Kette 
von Rechtsverletzungen, welche den Bundestag noch durch viele Jahre in 
Atem hielten und dem deutschen Namen im Auslande, namentlich in 
Frankreich, einen üblen Ruf verschafften. Es rächte sich schwer, daß die große 
Allianz nach der Auflösung des Königreichs Westfalen die alten Landes- 
herren vertrauensvoll ohne jede Bedingung zurückgeführt hatte. Die 
Krone Preußen freilich verfuhr in ihren vormals westfälischen Provinzen 
streng nach dem Rechte; sie hatte das Königreich Westfalen im Tilsiter 
Frieden anerkannt und betrachtete mithin alle verfassungsmäßigen Hand- 
lungen der westfälischen Regierung als rechtsgültig. Die Fürsten von 
Hannover, Braunschweig und Kurhessen hingegen waren nur tatsächlich, 
ohne Friedensschluß, ihrer Länder verlustig gegangen und sahen in König 
Jerome nur einen Usurpator. Vergeblich stellte ihnen der Berliner Hof 
vor, daß sie doch nicht durch eigene Kraft, sondern durch die Waffen der 
Verbündeten wiederhergestellt worden seien und demnach jenes napoleonische 
Königreich, das einst die Anerkennung aller großen Mächte gefunden hatte, 
nicht kurzweg als eine widerrechtliche Ordnung behandeln dürften. Preu- 
ßen wünschte, durch freundschaftliche Verhandlungen zwischen den betei- 
ligten vier Staaten gemeinsame Rechtsgrundsätze über die Anerkennung 
der westfälischen Gesetze und Verordnungen zu vereinbaren. . Aber keiner 
der drei anderen Höfe ging auf den billigen Vorschlag ein. In Hannover 
  
*) Hardenberg an Metternich, 12. April 1817. 
**) Goltzs Bericht, 19. Juli; Denkschrift des Staatskanzlers über das Königreich 
Westfalen, 18. Nov. 1817.
	        
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