Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

Armee-Verordnungs-Blatt.

Herausgegeben  vom  Kriegs-Ministerium.
8.  Jahrgang.  Serlin,  den  3.  Februar  1874.  Nr.  2.

 

 

Gedruckt  und  in  Kommission  bei  E.  S.  Mittler  &  Sohn,  Königliche  Hofbuchhandlung,  Kochstraße  69.

 

Der  vierteljährliche  ränumerationöpreis  dieses  Blattes  beträgt  15  Sgr.  Abonnirt  kann  werden:  außerhalt  bei  den  Postanstalten
  und  bei  den  Buchhandlungen,  in  Berlin  bei  der  Expedition,  Kochstraße  6
ei  Letzterer  erfolgt  auch  der  Verkauf  einzelner  Nummern  biesen  Blattes;  der  Preis  derselben  richtet  *48  nach  der  Anzahl
Druckbogen;  *  Druckbogen  von  8  Seiten  wird  dabei  mit  2  Sgr.  berechnet,  falls  nicht  für  einzelne  Nummern  noch
besonders  eine  Preigermähigung  festgesetz.  ist.

 

Nr.  12.
Einreichung  der  Ranglisten,  Führung  von  Personalbogen  und  Stammlisten  2e.

Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich:
1)  in  Zukunft  ist  Mir  die  Rangliste  Seikens  der  Truppentheile  2c.  alljährlich  nur  ein  Mal,  und  zwar
zum  Mai  einzureichen;

2)  jede  Militairbehörde  und  jeder  Truppentheil  hat  über  die  zugehörigen  Ofsiziere,  Portepeefähnriche,
Militairärzte  und  diejenigen  Beamten  der  Militäir-Verwaltung,  welche  in  die  gedruckte  Rangliste
ausgenommen  werden,  Personalbogen  zu  führen;

3)  jeder  Truppentheil  hat  eine  Stammliste  zu  führen;

4)  bei  der  Geheimen  Kriegs-Kanzlei  ist  ein  Archiv  einzurichten,  in  welchem  außer  der  Aufbewahrung
der  Akten  aller  nicht  mehr  der  Armee  angehörenden  Offiziere  2c.  auch  noch  die  Stammlisten  der
Truppentheile  und  die  Statistik  des  Offizier  Korps  bearbeitet  werden.  —

Das  Kriegs-Ministerium  hat  hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.
Berlin,  den  11.  September  1873.
Wilhelm.

v.  Kameke.

Berlin,  den  3.  Februar  1874.
Zur  Ausführung  vorstehender  Allerhöchster  Ordre  bestimmt  das  Kriegs-Ministerium  das  Folgende:

ad  I.  Ranglisten.

1)  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  Könige  sind  die  Ranglisten  aller  in  der  gedruckten  Nang=  und
Quartierliste  enthaltenen  Behörden,  Truppentheile  und  Instun  des  Heeres  zum  15.  Mai  jeden
Jahres  auf  dem  Instanzenwege  einzureichen.)

An  dem  bisher  hietßlr  vorgeschriebenen  Schema  ändert  sich  nichts,  jedoch  sind  die  Bemerkungen
  z  zu  diesem  Schema  neu  ausesteie  und  auch  für  die  Ranglisten  des  Beurlaubtenstandes
maßgebend.

-'½'“

An  das  Kriegs-Ministerium.

Aen  eitens  T  Infpecteurs  der  Kavallerie  und  der  Landes-Vertheidigungs-Kommission  werden  Ranglisten  nicht