Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Straßen  und  Anlagen  bestimmten  Baumschulen,  oder  lediglich  zur  Ufer-Befestigung
  oͤffentlicher  Stroͤme  oder  Fluͤsse  dienenden  Weidenpflanzungen;

2)  Koͤnigliche  Schloͤsser  und  alle  dem  Staate,  den  Provbinzen,  den  Kreisen
oder  den  Gemeinen  gehoͤrige  Gebaͤude,  insofern  sie  zum  Gebrauche  oͤffentlicher
  Behoͤrden  oder  zu  Dienstwohnungen  der  Beamten  bestimmt  sind,  als-Militair-,
  Regierungs-,  Justiz-,  Polizei-,  Steuer=  und  Postverwaltungs-Gebaude,
  Kreis=  und  Gemeinehauser;  ferner  Kirchen,  Kapellen  und  andere
dem  Gottesdienst  gewidmete  Gebäude,  Dienstwohnungen  der  Erzbischöfe,
der  Bischöfe,  der  Dom=  und  Kurat=  oder  Pfarrgeistlichen,  der  Gymnasiall,
  Seminar=  und  Schullehrer,  Bibliotheken,  Museen,  Umiversitäcsund
  Seminar-,  und  alle  andere  zum  Unterricht  bestimmte  Gebdude,  Armen=
  und  Krankenhäuser.  DBesrugo  Aufbewahrungs=  und  Gefängniß-Anstalten,
  nebst  den  zu  diesen  Gebduden  gehörigen,  mit  ihnen  in  derselben
Befriedigung  belegenen  Hofrdumen  und  Gärten.

8.  9.

Bruͤcken,  Kunststraßen,  Eisenbahnen  und  schiffbare  Kanaͤle,  welche  mit
Genehmigung  des  Staats  von  Privatpersonen  zum  oͤffentlichen  Gebrauche  angelegt
  sind,  bleiben  ebenfalls  unbesteuert.  Andere  zum  oͤffentlichen  Gebrauche  dienende
  Grundstuͤcke  haben  dagegen  keinen  Anspruch  auf  Grundsteuerfreiheit,  wenn
sie  sich  im  Privatbesitz  befinden.

S.  10.

Außerdem  bleiben  unbesteuert:

1)  der  zur  Holzzucht  bestimmte  Boden,  welcher  im  alleinigen  Eigenehum  des
Staates  befindlich  ist  oder  dahin  übergehet;

2)  die  außer  den  Dienstwohnungen  und  daran  stoßenden  Hofrdumen  und
Gärten  (§.  8.)  von  den  Erzbischöfen,  den  Bischöfen,  den  Dom=  und
Kurat=  oder  Pfarrgeistlichen,  den  Gymnastal-,  Seminar=  und  Schullehrern
  durch  Selbstbewirthschafeung  oder  Zeitverpachtung  benutzten  Grundstücke,
  welche  eine  bleibende  Dotation  dieser  Stellen  zur  Zeit  bilden  oder
als  eine  solche  den  letztern  künftig  zugelegt  werden;

3)  die  Domanialgrundstücke  der  Standesberren,  insoweit  dieselben  nach
Maaßgabe  Unserer  Verordnung  vom  21.  Juni  1815.  und  der  wegen
Ausführung  dieser  Verordnung  erlassenen  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.
die  Befreiung  von  ordentlichen  Grundsteuern  genießen,  und  insoweit  auf
diese  Befreiung  nicht  in  besondern  Verträgen  verzichtet  worden  ist.

F.  11.
Sobald  die  in  6.  8.  bis  10.  bezeichneten  Grundstücke  die  Eigenschafe
herlieren  welche  die  Befreiung  von  der  Steuer  bedingt,  unterliegen  sie  der  Beeuerung.


8.  12.
.  Bei  denjenigen  Grundstücken,  denen  nach  88.  8.  bis  10.  ein  Ansoruch
auf  Sieuerfteiheit  nicht  zustehr,  hört  die  Steuerpflichrigkeit  nur  mit  ihrem  Untergange
  oder  durch  das  Eimreten  einer  bleibenden  Ertragsunfähigkeit  auf.