Full text : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

Sie  und  gleichzeitig  für  jedes  Mitglied  des  Ehrenraths  ein  Stellvertreter  werden  aus  den
Mitgliedern  des  Ehrengerichts  Anfang  September  auf  ein  Jahr  durch  (bedingte)  Stimmenmehrheit
derart  gewählt,  daß  das  gesammte  Offizierkorps  den  Leutnant,  die  Stabsoffiziere,  Hauptleute  und
Oberleutnants  den  Oberleutnant,  die  Stabsoffiziere  und  Hauptleute  den  Hauptmann  wählen.

(§16  d.  V.)  Haben  Bataillone  (Abtheilungen)  eines  Infanterie=  (Artillerie=)  Regiments  verschiedene
  Garnisonen,  so  wird  für  jedes  einzeln  garnisonirende  Bataillon  (Abtheilung)  ein  besonderer
Ehrenrath  gewählt.

4.  (§  22 b.  V.)  Jeder  Offizier  hat  das  Recht,  Handlungen  und  Unterlassungen  jedes
anderen  Offiziers  des  deutschen  Heeres  oder  der  Marine,  welche  dessen  Ehre  oder  die  des  Standes
gefährden  oder  verletzen,  zur  Kenntniß  des  Ehrenraths  oder  des  direkten  Vorgesetzten  des  Bezichtigten
zu  bringen.

(§  23. d.  V.),  Der  Ehrenrath  hat  die  Pflicht,  sobald  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu
seiner  Kenntniß  kommen,  welche  die  Ehre  eines  Offiziers  gefährden  oder  verletzen  können,  dem  ihm  vorgesetzten
  Kommandeur  davon  Meldung  zu  machen.  Dieser  entscheidet  nach  Anhörung  des  Ehrenraths,
ob  und  auf  welchem  Wege  die  Sache  weiter  zu  verfolgen  ist.

(§ 26  d.  V.)  Jeder  den  Ehrengerichten  unterstellte  Offizier  hat  das  Recht,  auf  einen  ehrengerichtlichen
  Spruch  gegen  sich  selbst  anzutragen,  sowie  die  Pflicht,  jedem  Ehrenrath  Rede  zu  stehen
und  Auskunft  zu  ertheilen.

§  33.
Ehrengerichtliche  Untersuchung.

1.  (§  24 d.  V.)  Hält  der  Kommandeur  Ermittelungen  zur  Feststellung  des  Thatbestandes
  für  nöthig,  so  hat  der  Ehrenrath  sie  in  seinem  Auftrage  vorzunehmen  und  ihm  nach  seiner
Bestimmung  über  das  Ergebniß  mündlich  oder  schriftlich  zu  berichten.

Dasselbe  gilt  von  Vorgängen,  mit  deren  Feststellung  der  Kommandeur  den  Ehrenrath  ohne
dessen  vorherige  Anzeige  beauftragt.

Stets  ist  der  Angeschuldigte  zu  hören.

2.  Bei  allen  Verhandlungen  der  Ehrenräthe  und  der  Ehrengerichte  soll  neben  den  Rücksichten
auf  die  Erhaltung  der  Standesehre  der  Sinn  wechselseitigen  Wohlwollens  walten.  Das  Verfahren
soll  auf  Erörterung  der  Anschuldigungspunkte  sich  beschränken  und  nicht  auf  Nebendinge  eingehen  oder
durch  unnöthige  Förmlichkeiten  erschwert  und  aufgehalten  werden,  vielmehr  sind  Untersuchung  und  Schriftwechsel
  dabei  möglichst  zu  beschleunigen.

Auch  ist  hierbei  stets  ernstlich  darauf  zu  achten,  daß  innere  Angelegenheiten  eines  Offizierkorps
  nicht  weiter  aus  dessen  Kreis  herausgetragen  werden,  als  unumgänglich  nöthig  ist.

3.  (§  27  d.  V.)  Findet  der  Kommandeur  nach  Feststellung  des  Thatbestandes  durch  den
Ehrenrath  einen  ehrengerichtlichen  Spruch  für  erforderlich,  so  holt  er  die  höhere  Entscheidung  auf  dem
Dienstwege  ein.