Sie und gleichzeitig für jedes Mitglied des Ehrenraths ein Stellvertreter werden aus den
Mitgliedern des Ehrengerichts Anfang September auf ein Jahr durch (bedingte) Stimmenmehrheit
derart gewählt, daß das gesammte Offizierkorps den Leutnant, die Stabsoffiziere, Hauptleute und
Oberleutnants den Oberleutnant, die Stabsoffiziere und Hauptleute den Hauptmann wählen.
(§16 d. V.) Haben Bataillone (Abtheilungen) eines Infanterie= (Artillerie=) Regiments verschiedene
Garnisonen, so wird für jedes einzeln garnisonirende Bataillon (Abtheilung) ein besonderer
Ehrenrath gewählt.
4. (§ 22 b. V.) Jeder Offizier hat das Recht, Handlungen und Unterlassungen jedes
anderen Offiziers des deutschen Heeres oder der Marine, welche dessen Ehre oder die des Standes
gefährden oder verletzen, zur Kenntniß des Ehrenraths oder des direkten Vorgesetzten des Bezichtigten
zu bringen.
(§ 23. d. V.), Der Ehrenrath hat die Pflicht, sobald Handlungen oder Unterlassungen zu
seiner Kenntniß kommen, welche die Ehre eines Offiziers gefährden oder verletzen können, dem ihm vorgesetzten
Kommandeur davon Meldung zu machen. Dieser entscheidet nach Anhörung des Ehrenraths,
ob und auf welchem Wege die Sache weiter zu verfolgen ist.
(§ 26 d. V.) Jeder den Ehrengerichten unterstellte Offizier hat das Recht, auf einen ehrengerichtlichen
Spruch gegen sich selbst anzutragen, sowie die Pflicht, jedem Ehrenrath Rede zu stehen
und Auskunft zu ertheilen.
§ 33.
Ehrengerichtliche Untersuchung.
1. (§ 24 d. V.) Hält der Kommandeur Ermittelungen zur Feststellung des Thatbestandes
für nöthig, so hat der Ehrenrath sie in seinem Auftrage vorzunehmen und ihm nach seiner
Bestimmung über das Ergebniß mündlich oder schriftlich zu berichten.
Dasselbe gilt von Vorgängen, mit deren Feststellung der Kommandeur den Ehrenrath ohne
dessen vorherige Anzeige beauftragt.
Stets ist der Angeschuldigte zu hören.
2. Bei allen Verhandlungen der Ehrenräthe und der Ehrengerichte soll neben den Rücksichten
auf die Erhaltung der Standesehre der Sinn wechselseitigen Wohlwollens walten. Das Verfahren
soll auf Erörterung der Anschuldigungspunkte sich beschränken und nicht auf Nebendinge eingehen oder
durch unnöthige Förmlichkeiten erschwert und aufgehalten werden, vielmehr sind Untersuchung und Schriftwechsel
dabei möglichst zu beschleunigen.
Auch ist hierbei stets ernstlich darauf zu achten, daß innere Angelegenheiten eines Offizierkorps
nicht weiter aus dessen Kreis herausgetragen werden, als unumgänglich nöthig ist.
3. (§ 27 d. V.) Findet der Kommandeur nach Feststellung des Thatbestandes durch den
Ehrenrath einen ehrengerichtlichen Spruch für erforderlich, so holt er die höhere Entscheidung auf dem
Dienstwege ein.