Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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an  einem  öffentlichen  Wege  liegt,  welcher  weniger  als  4  m  Beeite  hat;  in  diesem
Falle  ist  aber  die  dem  Wege  zugewendete  Umschließungsmauer  massiv  oder  verblendet
  aufzuführen.
8.  22.
Werhältniß  auf  dem  eigenen  Grundstück.

Gebäude  verschiedener  Benupungsart  innerhalb  des  eigenen  Grundslücks  und
zwar  n)  Gebäude  mit  Feuerungsanlagen,  5)  Vieh=  und  Futterställe,  c)  Scheunen
sind,  falls  sie  näher  als  4  m  von  einander  errichtet  oder  in  einander  gebaut  werden,
durch  schützende  Brandmauer  oder  Gewölbe  vollständig  zu  trennen.

In  der  Trennungemauer  zwischen  Ställen  und  dem  Wohnhause  in  den  Landortschaften
  darf  eine  Verbindungsöffnung  angelegt  werden,  welche  jedoch  mit  genügend
  starker  Thür  aus  feuersicherem  Material  zu  verschließen  ist.

Bei  kleinen  Stallungen  bis  zu  6  Am  Fläche,  gewöhnlichen  Feuerungsmaterialgelassen,
  Wagenremisen  und  dergleichen  bedarf  es  der  feuersichern  Trennung  von
anderen  Gebäuden  auf  dem  eigenen  Grundstück  nicht,  sosern  durch  einen  derartigen
Bau  nicht  Gebäude,  welche  trennender  Brandmauern  bedürfen,  in  Verbindung  gebracht
  werden.

8.  23.

Wenn  ein  neues  Gebäude  sich  der  Rachbargrenze  oder  einem  andern  nicht  mit
schũhender  Brandmauer  versehenen  Gebäude  verschiedener  Benußungsart  auf  dem
eigenen  Grundstück  unter  einem  schiefen  Winkel  nähert,  so  ist  die  der  Grenze  oder
dem  älteren  Gebäude  vornehmlich  zugekehrte  Umschließungemauer  auf  eine  solche
Länge  als  Brandmauer  aufzuführen,  daß  die  nicht  feuersichern  Theile  derselben
mindestens  4  m  von  der  Nachbargrenze  oder  dem  älteren  Gebäude  entfernt  bleiben.

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Soll  ein  älteres  Gebäude  durch  Anbau  vergrößert  oder  auf  ein  solches  bereits
mit  Brandmauern  versehenes  Gebäude  ein  Stockwerk  aufgesetzt  werden,  so  treten  die
Bestimmungen  der  §5.  21  bis  23  gleichfalls  in  Krast.

Sind  beim  Aufsetzen  eines  Stockwerks  Brandmauern  am  Gebäude  nicht  bereits
  vorhanden,  so  müssen  diejenigen  Umfassungswände,  welche  nach  den  88.  21
bis  23  als  Brandmauenn  herzustellen  wären,  über  dem  Fundament  mindestens  als
Fachwerkswände  mit  gebrannten  Steinen  hergestellt  werden.

NReparaturbaulen,  bei  denen  nur  unwesentliche  ältere  Theile  eines  Gebäudes