Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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A

Vertrag
zwischen  den  Regierungen  des  Großiherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  des  Fürstenthums  Reuß  1.  L.  einer  Seits  und  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-Gotha
  anderer  Seits,  über  die  Vollstreckung  der  von  den  Großherzoglich
  Sächsischen  und  den  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannten  Zuchthausstrafen
  in  dem  Coburg-Gothaischen  Zuchthause  zu  Gräfentonna.
Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen  -Coburg-Gotha  und  Seine  Durchlaucht
  der  Fürst  Reuß  j.  L.  beschlossen  haben,  wegen  Vollstreckung  der  von  den
Großherzoglich  Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannten  Zuchthausstrafen
  in  dem  Coburg-Gothaischen  Zuchthause  zu  Gräfentonna  einen  Staatsvertrag
abzuschließen,  so  haben
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Adolph  Volkmar  Reinhard,
ingleichen
Allerhöchstihren  Regier  ungsrath  Dr.  jur.  Rudolph  Flemming  aus
Weimar,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren  Staatsrath  Rudolph  Brückner,
ingleichen
Höchstihren  Regierungsrath  Heinrich  Hornbostel  aus  Gotha,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  Reuß  j.  L.
Höchstihren  Landrath  Hermann  Seifarth  aus  Gera
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  welche  folgenden

Vertrag
abgeschlossen  haben.

Artikel  1.

Die  Herzoglich  Sachsen  -Coburg=  Gothaische  Regierung  macht  sich  verbindlich,
auf  die  Dauer  von  fünf  und  dreißig  Jahren  die  von  den  Großherzoglich  Sächsischen
  und  Fürstlich  Reußischen  Gerichten  erkannten  Zuchthausstrafen  in  dem  Zuchthause
  zu  Gräfentonna  mit  zum  Vollzug  bringen  zu  lassen,  wogegen  die  Großherzoglich
  Sächsische  und  die  Fürstlich  Reußische  Regierung  die  Verpflichtung  eingehen,
in  der  Regel  alle  diejenigen  Personen,  welche  eine  von  den  genannten  Gerichten  er-