254 Oberstrichterliche Entscheldungen.
protestantischem Eherechte. Freies Ermessen
des Richters hinsichtlich der Dauerder Trennung.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, daß nach den in
vorwürfigem Falle zur Anwendung kommenden Bestimmungen
des protestantischen Kirchenrechts dem verletzten
Ehetheile, wenn er gleich auf Trennung der Ehe
dem Bande nach zu klagen berechtiget wäre, doch nach
seiner Wahl freistehe, auf zeitweilige Trennung von Tisch
und Bett seine Klage zu richten, daß daher der Klägerin,
wenn sie blos hierauf geklagt habe, nicht die Unzulässigkeit
dieses Vorgehens entgegengehalten werden könne.
Dieser Ansicht, die allerdings nicht unbestritten ist, war
beizupflichten. Schon in einem Urtheile des Oberapp.
Ger. zu Dresden vom 24. August 1869 (Seufferts
Archiv Bd. 24 S. 373) und neuerdings in Urtheilen des
Reichsgerichts vom 29. Mai 1883 und 30. Jannar 1893
(Entsch. Bd. 11 S. 414 u. Bd. 31 S. 149) ist die betreffende
Frage bejahend beantwortet worden und muß
sich dieser Rechtsanschauung umsomehr angeschlossen
werden, als auch das protestantische Eherecht, wie der
Berufungsrichter mit Recht bemerkt, die Lösung des Ehebandes
möglichst vermieden wissen will, auch sonst kein
Grund ersichtlich ist, dem beleidigten Ehetheile die für
ihn namentlich in vermögensrechtlicher Hinsicht unter
Umständen nachtheilige Trennung der Ehe dem Bande
nach aufzuzwingen und ihm den Versuch abzuschneiden,
durch Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett auf
eine gewisse Zeit eine Aussöhnung mit dem anderen Ehegatten
herbeizuführen. Der Vertreter der Revisionsklägerin
acceptirt diesen Standpunct und räumt weiter
ein, daß es regelmäßig im Ermessen des Richters liege,
den Zeitraum für die Trennung der Ehegatten von Tisch
und Bett zu bestimmen. Er meint aber, daß dieses
richterliche Ermessen über die Dauer der zeitweisen
Trennung nur dann gegeben sei, wenn ein Trennungsgrund
vorliege, der nur zu einer Treunung auf Zeit