Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

254  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

protestantischem  Eherechte.  Freies  Ermessen
des  Richters  hinsichtlich  der  Dauerder  Trennung.
Die  Vorinstanz  ist  davon  ausgegangen,  daß  nach  den  in
vorwürfigem  Falle  zur  Anwendung  kommenden  Bestimmungen
  des  protestantischen  Kirchenrechts  dem  verletzten
  Ehetheile,  wenn  er  gleich  auf  Trennung  der  Ehe
dem  Bande  nach  zu  klagen  berechtiget  wäre,  doch  nach
seiner  Wahl  freistehe,  auf  zeitweilige  Trennung  von  Tisch
und  Bett  seine  Klage  zu  richten,  daß  daher  der  Klägerin,
wenn  sie  blos  hierauf  geklagt  habe,  nicht  die  Unzulässigkeit
  dieses  Vorgehens  entgegengehalten  werden  könne.
Dieser  Ansicht,  die  allerdings  nicht  unbestritten  ist,  war
beizupflichten.  Schon  in  einem  Urtheile  des  Oberapp.
Ger.  zu  Dresden  vom  24.  August  1869  (Seufferts
Archiv  Bd.  24  S.  373)  und  neuerdings  in  Urtheilen  des
Reichsgerichts  vom  29.  Mai  1883  und  30.  Jannar  1893
(Entsch.  Bd.  11  S.  414  u.  Bd.  31  S.  149)  ist  die  betreffende
  Frage  bejahend  beantwortet  worden  und  muß
sich  dieser  Rechtsanschauung  umsomehr  angeschlossen
werden,  als  auch  das  protestantische  Eherecht,  wie  der
Berufungsrichter  mit  Recht  bemerkt,  die  Lösung  des  Ehebandes
  möglichst  vermieden  wissen  will,  auch  sonst  kein
Grund  ersichtlich  ist,  dem  beleidigten  Ehetheile  die  für
ihn  namentlich  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht  unter
Umständen  nachtheilige  Trennung  der  Ehe  dem  Bande
nach  aufzuzwingen  und  ihm  den  Versuch  abzuschneiden,
durch  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bett  auf
eine  gewisse  Zeit  eine  Aussöhnung  mit  dem  anderen  Ehegatten
  herbeizuführen.  Der  Vertreter  der  Revisionsklägerin
  acceptirt  diesen  Standpunct  und  räumt  weiter
ein,  daß  es  regelmäßig  im  Ermessen  des  Richters  liege,
den  Zeitraum  für  die  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch
und  Bett  zu  bestimmen.  Er  meint  aber,  daß  dieses
richterliche  Ermessen  über  die  Dauer  der  zeitweisen
Trennung  nur  dann  gegeben  sei,  wenn  ein  Trennungsgrund
  vorliege,  der  nur  zu  einer  Treunung  auf  Zeit