Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

550  II.  9.  Die  Karlsbader  Beschlüsse.

klärte:  „mit  einer  Kritik  der  Vorschläge,  welche  von  dieser  Restitution  ab—
mahnen,  wollen  wir  den  gegenwärtigen  Augenblick  nicht  entweihen.“  Der
große  Gedanke  erwies  sich  aber  als  gänzlich  unausführbar,  da  die  Kirchengüter
  seit  Jahren  eingezogen  und  mit  dem  Kammergute  verschmolzen
waren.  So  sollte  ferner  neben  dem  Ministerium  noch  ein  Geheimer
Rat  bestehen,  die  Staatsschuldenkasse  durch  ständische  Beamte  verwaltet
werden,  ein  stehender  Ausschuß  des  Landtags  in  Stuttgart  tagen,  eine
kleine  ständische  Kasse  dem  Landtage,  aber  nur  für  seinen  eigenen  Auf—
wand,  zur  Verfügung  stehen  —  lauter  Uberbleibsel  von  altwürttembergischen
  Einrichtungen,  welche  die  moderne  Verwaltung  nur  erschweren
konnten  ohne  die  Macht  des  Landtags  zu  verstärken.  Für  die  Ohnmacht
der  zweiten  Kammer  hatte  der  schwäbische  Kirchturmsgeist  gesorgt.  Da
keines  der  64  Oberämter  auf  einen  eigenen  Vertreter  verzichten  wollte,
so  ergab  sich,  mit  den  Vertretern  der  Ritterschaft,  der  Geistlichkeit,  der
sieben  guten  Städte,  die  gewaltige  Zahl  von  vierundneunzig  Abgeordneten,
  deren  große  Mehrheit  notwendig  aus  harmlosen  Naturen  bestehen
  mußte.  König  Wilhelm  durfte  sich  mithin  der  angenehmen  Hoffnung
  hingeben,  daß  er  in  seinem  streng  zentralisierten  Staate  das  gewohnte
  stramm  bureaukratische  Regiment  auch  fürderhin  unbelästigt  werde
fortführen  können.  Die  Preßfreiheit  wurde  versprochen,  „jedoch  unter
Beobachtung  der  gegen  die  Mißbräuche  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden
  Gesetze“.  Erst  aus  schmerzlichen  Erfahrungen  sollte  das  Volk
lernen,  daß  mit  solchen  hochtönenden  Verheißungen  allgemeiner  „Grundrechte“
  in  Wahrheit  gar  nichts  gesagt,  ja  selbst  die  Zensur  nicht  geradezu
beseitigt  war.  Zum  Uberfluß  bestimmte  der  Art.  3,  daß  alle  organischen
  Beschlüsse  des  Bundestags,  wie  billig,  auch  für  Württemberg  gelten
sollten.

Trotz  alledem  ließen  sich's  die  Württemberger  nicht  nehmen,  daß  ihr
Grundgesetz  das  freisinnigste  Deutschlands  sei.  Die  Verfassung  stand,
gleich  der  badischen,  mitteninne  zwischen  dem  altständischen  und  dem  Repräsentativsysteme,
  da  mindestens  die  Abgeordneten  der  Oberämter  in
der  zweiten  Kammer  das  gesamte  Volk,  mit  Ausnahme  des  Adels  und
der  Geistlichkeit,  vertraten;  sie  besaß  überdies  in  dem  stehenden  Landtagsausschusse
  eine  eigentümliche  Institution,  welche  sich  zwar  praktisch  wenig
bewährte,  aber  den  Tagesmeinungen  als  ein  furchtbares  Bollwerk  der
Volksrechte  erschien.  Das  Volk  hatte  durch  zahlreiche,  namentlich  gegen
das  Zweikammersystem  gerichtete  Petitionen  seine  Teilnahme  an  den
Arbeiten  des  Landtags  bewiesen.  Die  merkwürdigste  dieser  Bittschriften
war  eine  Eingabe  der  allzeit  gut  deutsch  gesinnten  Reutlinger,  welche
—  zum  ersten  Male  in  dieser  stillen  Zeit  —  die  Einberufung  eines
deutschen  Parlaments  forderte,  weil  „nur  so  alle  deutschen  Staaten  sich
einer  wirklichen  Repräsentativ-Verfassung  erfreuen  könnten“.  Unter  stürmischem
  Jubel  beschwor  der  Monarch  am  25.  September  die  Verfassung;