Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

Thibaut.  Hugo.  59

Naturrechts  durch  die  Rechtsphilosophen  des  alten  Jahrhunderts  längst
festgestelltt  wenn  sich  nur  ein  weiser,  tatkräftiger  Gesetzgeber  fand  so
konnte  es  nicht  schwer  halten  diese  Ideen  auf  Deutschland  anzuwenden.
Von  solchen  Anschauungen  war  die  öffentliche  Meinung  beherrscht,  als
Thibaut,  der  berühmte  Lehrer  der  Pandekten  zu  Heidelberg,  in  einer
kleinen  Schrift  voll  patriotischer  Wärme  die  heillosen  Folgen  der  bestehenden
  Zersplitterung  und  „die  Notwendigkeit  eines  allgemeinen  bürgerlichen
Rechts  für  Deutschland“  darlegte;  das  Gesetzbuch  des  künftigen  deutschen
Rechts  dachte  der  geistreiche  Mann  wie  einen  Staatsvertrag  unter  die  Gesamtbürgschaft
  der  verbündeten  Mächte  zu  stellen.  Fast  die  gesamte
patriotische  Presse  erklärte  sich  einverstanden.

Da  erschien  im  Herbst  1814  die  Gegenschrift  Karl  Friedrich  von  Savignys
  „über  den  Beruf  unserer  Zeit  zur  Gesetzgebung“,  das  wissenschaftliche
  Programm  der  historischen  Rechtsschule.  Sie  wirkte  um  so  mächtiger,
da  auch  die  Gegner  insgeheim  fühlten,  daß  hier  nicht  bloß  die  Meinung
eines  Mannes  zu  Tage  kam,  sondern  das  wohlgesicherte  Ergebnis  jener
tieferen  und  freieren  Auffassung  des  Staatslebens,  welche  einst  in  Herders
  und  Mösers  genialen  Ahnungen,  in  Gentzs  und  Wilhelm  Humboldts
  antirevolutionären  Jugendschriften  sich  zuerst  angekündigt,  nachher
durch  Niebuhr  und  Eichhorn  ihre  wissenschaftliche  Durchbildung,  in  den
Gesetzen  Steins  und  Scharnhorsts  ihre  praktische  Bewährung  gefunden
hatte.  Unter  den  Lehrern  des  Zivilrechts  war  zuerst  der  Göttinger  Gustav
Hugo  den  Doktrinen  des  alten  Jahrhunderts  entschlossen  entgegengetreten.
Sein  scharfer  Verstand  konnte  sich  bei  dem  unlösbaren  Dualismus  der
Naturrechtslehre  nicht  beruhigen,  er  erkannte  als  undenkbar,  daß  ein  unwandelbares
  natürliches  Recht  dem  beweglichen  positiven  Rechte  gegenüberstehen
  sollte.  Daher  wies  er  Recht  und  Staat  als  Erscheinungen  der
historischen  Welt  kurzerhand  aus  dem  Gebiete  der  Spekulation  hinaus
und  stellte  der  Rechtslehre  die  Aufgabe,  das  positive  Recht  in  seinem
Werdegange  bis  zu  seinen  letzten  Wurzeln  hinauf  zu  verfolgen  und  also
historisch  zu  verstehen.  Gestützt  auf  eine  gründliche  Quellenforschung,
welche  der  erstarrten  deutschen  Rechtswissenschaft  längst  abhanden  gekommen
  war,  begann  er  zunächst  die  Entwicklung  der  römischen  Rechtsgeschichte
  darzulegen  und  gelangte  bereits  zu  der  Einsicht,  daß  die  vielbeklagte
  Aufnahme  des  römischen  Rechts  in  Deutschland  nicht  als  Zufall
oder  Verwirrung,  sondern  als  eine  nationale  Tat  des  deutschen  Geistes,
als  ein  natürliches  Ergebnis  der  Kultur  der  deutschen  Renaissance  betrachtet
  werden  müsse.  Die  tiefere  Frage:  warum  die  Gestaltung  des
positiven  Rechts  so  mannigfaltig  und  doch  so  beweglich  sei?  wurde  von  dem
Kantianer  Hugo  noch  nicht  aufgeworfen.

Hier  setzte  Savigny  ein,  der  den  weiteren  Gesichtskreis  der  romantischen
  Geschichtsphilosophie  beherrschte,  und  bewies  mit  seiner  überlegenen
Ruhe,  die  das  Dunkelste  durchsichtig  erscheinen  ließ:  die  Entwicklung  des