Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ganz  durchgreifend  und  deutlich  —  beherrscht.  In  der  Organisation
  dieser  Entwürfe  waren  die  Hauptorgane  für  die  Bethätigung
  des  Bundes  der  Bundesrath  und  Reichstag  neben  dem
Präsidium,  welches  im  wesentlichen  nur  die  formellen  Befugnisse
der  Geschäftsleitung  besass;  dieseh  Organen  kam  die  Gesetzgebung
  zu,  die  vollziehende  Gewalt  war  zum  geringeren  Teile  dem
Bundesrate  und  seinen  Ausschüssen,  in  denen  Preussen  den  Vorsitz
  führte,  zum  überwiegenden  Teile  der  Krone  Preussen  als
„Bundespräsidium®*,  „Bundesfeldherrn*  und  hinsichtlich  der
„Bundes“-Kriegsmarine  dem  „Könige  von  Preussen“,  schlechthin
übertragen;  zur  Besorgung  der  dem  Bunde  überwiesenen  Aufgaben:
—  auswärtige  Angelegenheiten,  Kriegswesen,  Post-  und  Telegraphenwesen,
  Bundesfinanzen  —  waren  nur  preussische  Behörden
berufen.  Auch  der  Bundeskanzler,  als  Leiter  der  für  den  Bund
zu  führenden  Verwaltung,  stand  nicht  ausser  der  preussischen
Organisation,  was  Fürst  Bismarck  in  der  Reichstagssitzung  vom
14.  März  1878  konstatirte  mit  den  Worten:  „Der  Reichskanzler
war  mindestens  bis  zur  neuen  Revision  der  Verfassung  von  1870,
vielleicht  bis  zum  Reichsbeamtengesetz  von  1873,  einfach  preussischer
  Beamter.  Er  war  Beamter  des  Königs  von  Preussen
in  dessen  Eigenschaft  als  „Präsidium“,  wie  man  es  neutral
bezeichnet  hat.  Er  war  in  diese  neue  Qualität  eines  preussischen
  Ministers  von  dem  ursprünglichen  Gedanken  eines
preussischen  Staatssekretärs  aufgerückt.  Hier  konnte  mir  nicht
in  Zweifel  kommen,  dass  nicht  auch  dieser  preussische  Präsidialminister,
  wie  jeder  andere,  unter  Umständen  auch  in  der  Kontrasignatur
  werde  vertreten  werden  können.“  —  Es  war  also  in
der  unmittelbaren  Verbindung  der  im  Bunde  wirksamen  Vollziehung
  mit  der  dem  preussischen  Staate  für  sein  Territorium
zu  eigenem  Rechte  zustehenden  Vollziehung  der  Bundesgesetze
innerhalb  des  führenden  Staates,  dem  auch  die  wichtigste
Stellung  in  dem  Bundesrate  zukam,  die  notwendige  direkte
Wechselbeziehung  zwischen  Exekutive  und  Gesetzgebung  auch  für