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er es dazu nicht kommen lassen wird. Wenn aber unsere Gesandten
den Kurfürsten oder deren Räten dergleichen mit Nutzen
insinuieren können, so sollen sie es nicht unterlassen.) !
4. Wegen der Succession im Reich sollen die Gesandten
vorsichtig gehen und den Anschein vermeiden als wollten wir etwas
erzwingen oder der freien Wahl der Kurfürsten praejudizieren; nur
wenn diese finden, dass es dem Reich zuträglicher wäre, noch bei
Lebzeiten des Kaisers einem Interregnum vorzubauen, Weiterungen
zu verhüten und den Kaiser zu entlasten, haben wir nach dem
Beispiel unserer Vorfahren aus guten, erheblichen Gründen Ursache,
unsere Person anzubieten und zu empfehlen. Dabei werden die
Gesandten, besonders Starhemberg und Polheim, die ihnen in dieser
Sache vormals anbefohlenen Instruktionspunkte ? je nach Umständen
anzuwenden wissen. [Würde sich die Sache aber etwa daran stossen,
dass der Kaiser nicht geneigt wäre oder mistrauen würde, so erbieten wir
uns, nach der Kurfürsten eigenem Rat und Willen einen Revers zu
fertigen und dadurch Kaiser und Reich genügend zu versichern, doch
darf er unsere Ehre und Gewissen nicht praejudizieren.]?_ Wenn
die Successionssachoe nicht verhandelt wird, so sollen die Gesandten
dennoch allenthalben, wo es Not tut, sollizitieren, damit bei diesem
Stand der Türkengefahr und bei dieser Lage des Reiches die Succession
mit allen Mitteln befördert wird: denn dadurch werde die Justiz
ım Reich reformiert, das Mistrauen aufgehoben und gutes Regiment und
Erledigung aller Sachen beschleunigt. ‚Ob nun wür wol mit unserer
person diser anregung und insinuation verdächtig sein möchten,‘ so
gebührt uns doch als einem diesem kurfürstlichen Kolleg inkorporierten
Mitglied für das Reich, von dem wir mehr Lehen als andere haben,
der wir auch dem Türken mit unsern Königreichen und Ländern
am nächsten liegen, zu sorgen und unsere Meinung aufrecht vorbringen
zu lassen. Wir wollen aber damit nicht den Kaiser degradieren oder
ihm an seiner Hoheit irgend praejudizieren sondern vielmehr diese
erhalten und, was er vermöge seines Alters und seiner Kränklichkeit
! Die eingeklammerte Stelle wurde in der neuen Redaktion vom 1. Oktober
(Wh., Wahl- und Krönungsakten, Bd.7, no.5; Kptkopie) ausgelassen, daftir aber
folgende eingesetzt: Die Kurfürsten können dies aus dem geschlossenen Vergleich
[vom 11. August] und dem kaiserlichen Genvraltestimonium [vom gleichen
Tag; vgl. unten no. 313 und no. 314] ersehen. Dabei wollen wir die Kurfürsten
versichern, dasgs wir uns nicht nur diesem Vergleich gemäss verhalten sondern
anch dem Kaiser alle Ehrfurcht und Liebe bei jeder Gelegenheit erzeigen
und seine Ehre wie unsere eigene verteidigen wollen. Wiewol wir uns der
brüderlichen Affektion des Kaisers getrösten, so besorgen wir doch, dass
friedhässige Leute allerlei Zwist und Mistrauen erregen möchten, woran
sie ibr meistes Interesse haben; wenn solche Leute die Kurfürsten — wie
vordem — von uns ungleich informieren sollten, so mögen diese sich durch unsere
Erklärung der Wahrheit versichert halten und uns verständigen, falle
dergleichen vorkommt.
? Vgl. Hammer-Purgstall, Khlesls Leben, II., Urkunden-Sammlung,
no. 204, besonders 8. 280 f.
® Was in Klammern steht, ist in der zweiten Fassung ausgelassen,
[Zu
Juli 6.]