Metadata : Der belehrende bayerische Sekretär.

93

ständig.  —  Kläger  und  Beklagter  können  sich  auch  (ausdrücklich
oder  stillschweigend)  vereinbaren,  ihren  Rechtsstreit  vor  einem
anderen,  als  dem  eigentlich  zuständigen  Gericht  auszutragen,
und  eine  stillschweigende  Vereinbarung  wird  angenommen,  wenn
der  Beklagte,  ohne  die  Unzuständigkeit  geltend  zu  machen,  zur
Hauptsache  mündlich  verhandelt  hat.  Natürlich  ist  eine  Ver—
einbarung  der  Parteien  unzulässig,  wo  für  eine  Sache  ein  ausschließlicher
  Gerichtsstand  besteht.
§  2.

Die  Klage  wird  bei  dem  Gerichtschreiber  entweder  mündlich
  zu  Protokoll  angebracht  oder  schriftlich  eingereicht,  welch
letzteres  ebenso  gut  persönlich,  wie  durch  die  Post,  durch  einen
Boten  2c.  geschehen  kann.

Der  Urschrift  der  Klage  müssen  so  viele  Abschriften  derselben
  beigelegt  werden,  daß  sowohl  das  Gericht,  wie  der  Beklagte,
  oder  wenn  es  mehrere  Beklagte  sind,  jeder  derselben
eine  Abschrift  bekommen  kann.  Ist  die  Klage  zu  Protokoll  gegeben,
  so  fertigt  der  Gerichtschreiber  die  nöthigen  Protokollsobschriften.


Die  Klage  oder  das  Klageprotokoll  legt  der  Gerichtschreiber
dem  Amtsrichter  vor;  letzterer  hat  binnen  24  Stunden  auf
diesem  Schriftstück  den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
der  Sache  anzusetzen,  etwa  so:

„Termin  zur  mündlichen  Verhandlung

auf  Dienstag  den  Vormittags  9  Uhr
im  Sitzungssaal  des  Amtsgerichts  anberaumt.
Schweinfurt  den  1884.
Kgl.  Amtsgericht
N.  N.“

Auf  den  Abschriften  notirt  der  Gerichtschreiber  diesen
Termin;  eine  Abschrift  behält  er  bei  Gericht,  die  andern  läßt
er  durch  die  Post  dem  oder  den  Beklagten  zustellen  (wenn  der
Kläger  nicht  selbst  die  Zustellung  durch  einen  Gerichtsvollzieher
besorgen  will);  der  Kläger  erhält  die  Urschrift  der  Klage,  nachdem
  die  Zustellung  an  den  Beklagten  bewirkt  ist,  mit  der  Bescheinigung,
  daß  es  geschehen  sei,  zurück.  Mit  der  Zustellung
ist  die  Klage  erhoben,  woran  sich  namentlich  die  Wirkung  der
Rechtshängigkeit  und  die  Unterbrechung  der  Verjährung  knüpft.

Die  Klage  muß  enthalten:  1)  Name,  Stand  und  Wohnort
  der  Parteien  und  Bezeichnung  des  Gerichts;  2)  die  bestimmte