Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

76  III.  2.  Die  letzten  Reformen  Hardenberg's.

die  Ausgleichung  doch  allein  den  schwer  heimgesuchten  alten  Landen  zu
gute  gekommen  wäre?  Es  blieb  nichts  übrig  als  das  unbedachte  Ver—
sprechen  zurückzunehmen  und  alle  eigentlichen  Communalschulden,  mit  ein—
ziger  Ausnahme  der  französischen  Contributionsgelder,  den  Provinzen  und
Gemeinden  zu  überlassen.“)  Den  Communen  der  westlichen  Provinzen
wurde  im  Jahre  1822  die  planmäßige  Tilgung  ihrer  Schulden  und  die
Nachzahlung  der  Rückstände  gesetzlich  anbefohlen.  Nur  ausnahmsweise,
aus  Billigkeitsgründen  übernahm  der  Staat  noch  7,9  Mill.  Thlr.  solcher
Kriegsschulden  für  einige  gänzlich  hilflose  Landestheile:  die  Kur=  und  Neumark,
  Ostpreußen  und  Lithauen;  davon  entfiel  1,  Mill.  auf  das  unglückliche
  Königsberg  —  ein  Tropfen  auf  einen  heißen  Stein.  Ganz  eigene
Schwierigkeiten  bot  die  Ordnung  des  Danziger  Schuldenwesens.  Die
Stadt  hatte  in  den  sieben  Jahren  ihrer  republikanischen  Selbständigkeit
eine  Schuld  von  beinahe  12  Mill.  Thlr.  aufnehmen  müssen,  ihre  Obligationen
  standen  auf  33  ½  und  Niemand  wußte  zu  sagen,  wie  viel
von  jener  Summe  als  Staatsschuld,  wie  viel  als  Commnnalschuld  zu
betrachten  sei.  Die  Gemeinde  war  gänzlich  verarmt,  der  preußische  Staat
aber  konnte  unmöglich  zum  Besten  einer  einzigen  Stadt  seine  Staatsschuld
  um  den  zwanzigsten  Theil  vermehren.  So  entschloß  man  sich  denn,
in  diesem  einen  Falle  von  dem  Grundsatze  der  unbedingten  Anerkennung
aller  Staatsschulden  abzugehen.  Die  Danziger  Schuld  wurde,  dem  Börsenkurse
  entsprechend,  auf  ein  Drittel  ihres  Nennwerthes  herabgesetzt;  für
die  Verzinsung  und  Tilgung  zahlte  das  Gebiet  des  ehemaligen  Freistaats
30,000  Thlr.,  der  preußische  Staat  aber  den  ganzen  Ueberschuß,  den  er
aus  diesem  Gebiete  bezog,  115,000  Thlr.  jährlich.

Alles  in  Allem  betrug  die  Staatsschuld  im  Jahre  1822  etwa  20  Thlr.,
ihre  Verzinsung  etwa  25  Sgr.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung,  wahrlich  keine
leichte  Last  für  ein  armes  Volk.  Aber  sie  ward  ertragen.  Bis  zum  Jahre
1848  wurden  173  ½  Mill.  Zinsen  gezahlt,  80  ½  Mill.  vom  Kapital  getilgt
und  daneben  noch  der  neue  Staatsschatz  angesammelt,  der  im  Jahre  1835
über  40  Mill.  enthielt.  —

Fast  noch  wichtiger  als  der  finanzielle  war  der  politische  Inhalt  des
Staatsschuldengesetzes,  das  nach  Hardenberg's  Ansicht  nicht  blos  die  Ordnung
  im  Staatshaushalte  wieder  herstellen,  sondern  auch  den  Abschluß
des  Verfassungskampfes  sichern  sollte.  Im  dritten  Artikel  der  Verordnung
  stand  hinter  der  Bestimmung,  daß  der  Staat  mit  allen  seinen
Domänen  für  die  Schuld  Gewähr  leiste,  der  unscheinbare  Zusatz:  „mit
Ausnahme  der  Domänen,  welche  zur  Aufbringung  des  jährlichen  Bedarfs
von  2,  Mill.  für  den  Unterhalt  der  königlichen  Familie  erforderlich  sind."
Mit  diesem  beiläufigen  Satze  vollzog  sich  eine  folgenreiche  Veränderung
des  preußischen  Staatsrechts.  Die  Krone  hatte  bisher  die  Bedürfnisse

*)  Protocolle  des  Staatsraths,  20.,  27.  März  1821  ff.