Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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die  Folgen  des  §  18  GBD.?s)  zur  Beibringung  der  Ge—
nehmigung  der  Amtshauptmannschaft  und  des  Kreissteuerrats
eine  Frist  von  2  Monaten  gewährt.-4)

Hierauf  tritt  vor  der  dem  Richter  von  Person  bekannte
Schmiedemeister

Max  Michael  von  Liegau
und  erklärt:

Ich  bewillige  als  Inhaber  der  auf  Blatt  15  in  Abt.  III
Nr.  3  eingetragenen  Hypothek  von  20000  M.  die  lastenfreie
Abschreibung  der  oben  unter  I,  1  und  2  bezeichneten  Grundstücksteile

  von  Blatt  15  und  verzichte  auf  Eintragungsbekanntmachung.


Das  Protokoll  wird  hierauf  vorgelesen,  genehmigt  und  eigenhändig
wie  folgt  mitunterschrieben:

Robert  Theodor  Körner,
Heinrich  Liebe,

Emil  Richard  Müller,
Franz  Eisold,

Max  Michael.

Abgeschlossen  ½11  Uhr  Vormittag.

Dr.  Lehmann.  Berger.

25)  Solange  nicht  festgestellt  ist,  daß  die  Abschreibung  eines  Grundstücksteils
  in  öffentlich  rechtlicher  Beziehung  zulässig  ist,  kann  die  Abschreibung  im
Grundbuch  auch  nicht  erfolgen.  Es  sieht  mithin  der  Erledigung  des  Abschreibungsantrags
  ein  Hindernis  entgegen,  zu  dessen  Hebung  eine  angemessene
Frist  zu  bestimmen  ist.  8  18  GBdO.

24)  Da  die  Dismembrationssachen  zu  ihrer  Erledigung  vor  der  Amtshauptmannschaft
  meist  mehrerer  Monate  bedürfen,  ist  es  zweckmäßig.  von  den
Beteiligten  außer  dem  obligatorischen  Veräußerungsvertrag  und  der  Auflassung
nur  die  Anträge  entgegenzunehmen,  die  auf  Beseitigung  der  der  Abschreibung
entgegenstehenden  Hindernisse  abzielen,  und  ihnen  anheimzugeben,  die  auf  die
Abschreibung  oder  Eigentumsänderung  abzielenden  Anträge  erst  nach  Beseitigung
der  Hindernisse  vor  das  Grundbuchamt  zu  bringen.