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die Folgen des § 18 GBD.?s) zur Beibringung der Ge—
nehmigung der Amtshauptmannschaft und des Kreissteuerrats
eine Frist von 2 Monaten gewährt.-4)
Hierauf tritt vor der dem Richter von Person bekannte
Schmiedemeister
Max Michael von Liegau
und erklärt:
Ich bewillige als Inhaber der auf Blatt 15 in Abt. III
Nr. 3 eingetragenen Hypothek von 20000 M. die lastenfreie
Abschreibung der oben unter I, 1 und 2 bezeichneten Grundstücksteile
von Blatt 15 und verzichte auf Eintragungsbekanntmachung.
Das Protokoll wird hierauf vorgelesen, genehmigt und eigenhändig
wie folgt mitunterschrieben:
Robert Theodor Körner,
Heinrich Liebe,
Emil Richard Müller,
Franz Eisold,
Max Michael.
Abgeschlossen ½11 Uhr Vormittag.
Dr. Lehmann. Berger.
25) Solange nicht festgestellt ist, daß die Abschreibung eines Grundstücksteils
in öffentlich rechtlicher Beziehung zulässig ist, kann die Abschreibung im
Grundbuch auch nicht erfolgen. Es sieht mithin der Erledigung des Abschreibungsantrags
ein Hindernis entgegen, zu dessen Hebung eine angemessene
Frist zu bestimmen ist. 8 18 GBdO.
24) Da die Dismembrationssachen zu ihrer Erledigung vor der Amtshauptmannschaft
meist mehrerer Monate bedürfen, ist es zweckmäßig. von den
Beteiligten außer dem obligatorischen Veräußerungsvertrag und der Auflassung
nur die Anträge entgegenzunehmen, die auf Beseitigung der der Abschreibung
entgegenstehenden Hindernisse abzielen, und ihnen anheimzugeben, die auf die
Abschreibung oder Eigentumsänderung abzielenden Anträge erst nach Beseitigung
der Hindernisse vor das Grundbuchamt zu bringen.