Schlesien. Klosteraufhebung. 225
durch christlichen Unterricht bessern. Oft wird ihr Beyspiel durch ihren ‚1804
liederlichen Wandel schädlich, und durch ihr ungesttimes Eindringen in die
niedern Wohnungen saugen sie bey ihrem privilegirten Betteln vorzüglich
dag Landvolk aus.
Ein Verboth ihres Herumtreibens im Lande Behufs ihrer Sammlungen
bleibt daher in polizeylicher Hinsicht wtinschenswerth; allein nach ihren
Ordens-Regeln sind sie verpflichtet, das gemeine Volk zu belehren, und
wenn ihnen das Sammeln vom Staate untersagt würde, so könnten sie hierbey
ein Hinderniss in ihren Religionspflichten auffinden.
Um ihnen diesen Vorwand zu benehmen, habe den Minister Grafen
v. Haugwitz ersucht, den Antrag bey dem Papste auch dahin zu richten,
dass den Bettel-Orden noch vor Auflösung der Kloster-Verbindung und Aussterben
der Mitglieder das Sammeln durchaus gegen Bestimmung einer Competenz
vom Staate untersagt werden möchte. Da jedoch von Rom aus noch
keine befriedigende Nachrichten cingegangen sind, und die plötzliche Entfernung
aller Mönche aus den Augen des gemeinen Mannes jezt bey der
noch fehlenden Zustimmung des Papstes und bey den ersten Operationen
wegen der übrigen Kloster-Güther einen widrigen Einfluss haben könnte,
vorzüglich aber, weil das Verboth des Sammelns einen beträchtlichen Ausfall
an der Einnahme dieser Klöster macht, mithin gleich anfänglich beträchtliche
Kosten zur Subsistenz der Bettelmönche aus den Ueberschüssen der
übrigen Klöster zugeschossen werden mtissten, diese Ueberschüsse selbst
aber erst mtihsam zu eruiren und vielleicht zu bessern Zwecken zu verwenden
sind: so hoffe E.M. ... Genehmigung, wenn die Bettelklöster,
zumal einige sogar als Corporationen nicht nur liegende Gründe, sondern
auch Capitalien besitzen, zwar ebenfalls in Absicht ihres ganzen Zustandes
zu untersuchen und ihr Vermögen unter p. Cammer-Administration zu Betzen,
dass sie aber bey ihrer Hauswirthschaft oder innern Oeconomie vor der
Hand in ihrer alten Verfassung belassen werden, und ihren Mönchen das
Sammeln so lange, bis sich das ganze Geschäft der zur Zeit dem Publico
zu verbergenden Gtther-Einziehung näher aufgeklärt hat, noch gestattet
wird, indem sich, wenn erst der Zustand der Bettelklöster genau untersucht
ist, genau ergeben muss, wieviel sie an Zuschuss aus den Staats-Revenues
zu ihrer Subsistenz bedürfen, und dann mit vollständiger Uebersicht das
Nähere bestimmt werden kann.
Wenn ferner E. M. bei der ganzen Operation schonend verfahren zu
lassen geruhen, so folgt auch hieraus, um jeden Schein von Gewaltthätigkeit
zu vermeiden, dass die Bettelmönche dermalen nicht aus einem Kloster
in das andere gesteckt werden können, sondern so lange, bis sie aussterben
oder von ihren geistlichen Obern versezt werden, in ihrem jezigen Kloster
bleiben müssen, mithin vorizt zur Disposition des Staats kein Kloster ge-Aumt
werden darf.
Bey E. M. hätte in diesem Haupt-Bericht gern für jeden Klostergeist-Granier,
Preussen und die kath. Kirche. IX. 15
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