Oberlandesgerichtliche Entscheldungen. 205
Pertinenzen, sobald sie veräußert sind, ein Recht auf
vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse nicht. Es ist
daher die Anwendbarkeit des § 710 auf die beweglichen
Pertinenzen eines Hypothekenobjects in Bayern geradezu
ausgeschlossen und ist die Schlußfolgerung, daß weil dem
Hypothekengläubiger das majus, nämlich ein Widerspruchsrecht
gegen die Pfändung, zusteht, er auch das minus,
nämlich ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus
dem Erlöse, haben müsse, durchaus nicht gerechtfertigt,
da der § 710 lediglich eine proceßrechtliche, nicht aber
eine civilrechtliche Bestimmung trifft und treffen will.
Wenn Erstrichter meint, bei dieser Rechtsansicht
würde der Hypothekgläubiger schlechter gestellt sein als
jeder andere Gläubiger, so ist dies nicht richtig. Denn
der Hypothekgläubiger kann das Pfandrecht des Pfändungsgläubigers
durch den nach § 690 CPO. erhobenen
Widerspruch beseitigen und denselben zwingen, die Pertinenzen
bei dem hypothecirten Grundstücke zu belassen.
Auch auf den Commentar von Wilmowski kann Kläger
sich nicht berufen. Denn wenn auch der Commentator
zu § 710 sagt, daß die Realberechtigten, also Hypothekgläubiger,
ihr Vorrecht auch nach § 710 geltend machen
könnten, so fügt er doch hinzu, daß die Voraussetzung
biefür die Fortdauer des Hypothekenrechts nach der Entfernung
der beweglichen Zugehörung vom Grundstücke
ist. Die meisten Commentare zur CPO., insbesondere
Seuffert, Hellmann, Pemsel, die das bayer. Civilrecht
mehr berücksichtigen, sprechen sich dahin aus, daß
wenn eine dem Hypothekgläubiger gegenüber, also relativ
immobilisirte Sache, Zugehörung nach § 34 HG., mit
Pfändung angegriffen wird, der Hypothekgläubiger darauf
angewiesen ist, auf Grund seines hypothekarischen Pfandrechts
Widerspruchsklage nach § 690 CPO. zu erheben
habe und daß, wenn er dies versäumt, ihm für bewegliche
Zugehörungen (8§ 35 d. H.) kein Vorzugsrecht auf
den Erlös zuslehe.