Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

368  IV.  6.  Der  Deutsche  Zollverein.

des  Handels  zwischen  ihren  Staaten  und  hierdurch  zugleich  in  Deutschland
überhaupt“,  bilden  einen  „Gesamtverein“,  der  am  1.  Januar  1834  für
acht  Jahre  ins  Leben  tritt.  Das  Grundgesetz  entsprach  im  wesentlichen
den  hessischen  Verträgen,  nur  daß  die  Selbständigkeit  der  Bundesgenossen
erheblich  verstärkt  wurde.  Für  jede  Anderung  der  Zollgesetze  wurde  Einstimmigkeit
  der  Verbündeten  gefordert.  Das  schlimmste  Gebrechen  des
Vereins  lag  weniger  in  seinen  Satzungen  als  in  der  Verschiebung  der  Machtverhältnisse.
  Durch  den  Zutritt  mehrerer  größerer  Staaten  mit  gleichem
Stimmrecht  wurde  die  freie  Tätigkeit  der  preußischen  Handelspolitik  unvermeidlich
  erschwert.  Die  neuen  Rechte  dagegen,  die  man  den  Zutretenden
einräumte,  schienen  bedenklicher,  als  sie  waren  —  ganz  wie  die  Ausnahmebestimmungen
  der  Versailler  Verträge.  Die  Befugnis,  Handelsverträge  zu
schließen,  dies  von  Bayern  mit  so  leidenschaftlichem  Eifer  erstrebte  Kleinod,
erwies  sich  als  ein  ebenso  harmloses  Spielzeug,  wie  jener  unfindbare  Bundesratsausschuß
  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,  welchen  Preußen  in
Versailles  dem  Männerstolze  der  Königskronen  zugestand.  Preußen  allein
galt  im  Auslande  als  Haupt  und  Vertreter  des  Zollvereins;  daher  sind
alle  irgend  wichtigen  Handelsverträge  durch  Preußen  im  Namen  des
Vereins  abgeschlossen  worden.  Auch  die  Kontrolle  ward  ermäßigt,  auf
Bayerns  Andringen.  Die  Verbündeten  sendeten  bloß  Vereinsbevollmächtigte
zu  den  Zolldirektionen,  Kontrolleure  zu  den  Hauptzollämtern  der  Genossen;
eine  gegenseitige  Visitation  des  Grenzdienstes  fand  nicht  mehr  statt.  Solche
Formen  verschlugen  wenig;  denn  im  Grunde  war  der  Verein  auch  bisher
nur  durch  wechselseitiges  Vertrauen  und  die  Macht  der  Interessen  zusammengehalten
  worden.  Die  Bundesgenossen  gelobten  einander  „unbeschränkte
  Offenheit“  in  der  Zollverwaltung,  und  sie  haben  ihr  Wort  redlich
gehalten.  Um  den  hergebrachten  bundespatriotischen  Phrasen  zu  genügen
und  zugleich  gegen  alle  Angriffe  von  Frankfurt  her  sich  zu  decken,  versprachen
  die  Verbündeten  ihren  Verein  aufzulösen,  sobald  der  Bundestag
den  Art.  19  erfülle  —  eine  gemütliche  Zusage,  die  Eichhorn  schwerlich
ohne  stilles  Lächeln  gegeben  hat.

Da  Bayern  und  Württemberg  noch  immer  ihre  törichte  Sorge  vor
finanziellen  Verlusten  nicht  aufgaben,  so  wurde  in  einem  geheimen  Artikel
den  Verbündeten  das  Recht  vorbehalten,  den  Verein  vor  der  Zeit  zu
kündigen,  falls  ihre  Zolleinnahmen  einen  Ausfall  von  10  %  des  bisherigen
Rohertrags  aufwiesen.  Maassen  unterschrieb  getrosten  Mutes;  er  wußte,
daß  der  Vertrag  ein  Löwenvertrag  war  zu  Gunsten  des  Südens,  und  der
Erfolg  sollte  seine  Erwartungen  noch  weit  übertreffen.  In  den  Jahren
von  1834—1845  hat  der  Norden  an  Bayern  22,29  Mill.  Tlr.,  an
Württemberg  10,3  Mill.  herausgezahlt,  in  dem  Zeitraum  von  1854—1865
empfing  Bayern  vom  Norden  34  Mill.  Während  der  zwei  ersten  Jahrzehnte
  des  Zollvereins  haben  bei  der  Abrechnung  regelmäßig  nur  Preußen,
  Sachsen,  Frankfurt  und  Braunschweig  herausgezahlt;  alle  anderen