Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  56.  467

aussetzen,  es  sei  denn,  daß  nach  Lage  des  Einzelfalls  der  Ausschub  zu  einer  Gefährdung
der  Steuer  führen  kann.

(5)  Das  Umsatzssteueramt  hat  den  Beauftragten  vor  jedem  einzelnen  Auftrag  auf  seine
Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  und  zur  Wahrung  des  Geschäfts=  und  Berufsgeheimnisses
(631  Abs.  5  in  Verbindung  mit  §  38  Abs.  3  des  Gesetzes)  hinzuweisen.

g  68.

(1)  Nach  Abschluß  der  Ermittlungen  ist  die  Steuer  zu  berechnen,  der  Inhalt  der  Umsatzsteuer—
Erklärung  in  die  Umsatzsteuerliste  zu  übertragen  und  die  Nummer,  unter  der  die  Eintragung  liste.
erfolgt  ist,  auf  der  Steuerberechnung  zu  vermerken.  Sodann  ist  der  Umsatzsteuerbescheid
(667)  auszufertigen.  6

(2)  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Steuerberechnung  auf  den  Vordruck  der  Erklärung
hinter  diese  zu  setzen.  .

869.

(1)  Die  Umsatzsteuerliste  ist  nach  Anleitung  der  Muster  8  und  9  zu  führen.  Sie  2½
ist  in  zwei  selbständigen  Abteilungen,  und  zwar  als  Umsatzsteuerliste  U  für  die  Unternehmen,
die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen,  und  als  Umsatzsteuerliste  L  für  solche,  die  der
Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegen,  anzulegen  Unterliegt  ein  Unternehmen  sowohl
der  allgemeinen  Umsatzsteuer  wie  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände,  so  ist  es  auf  Grund
seiner  Erklärungen  in  beiden  Abteilungen  einzutragen;  dabei  ist  in  jeder  Abteilung  auf  die
Eintragung  in  der  anderen  hinzuweisen.  In  die  Abteilung  L  sind  auch  die  Unternehmen
einzutragen,  denen  die  Besteuerung  nach  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  gestattet  ist.

(2)  In  der  Abteilung  L.  sind  die  Entgelte  getrennt  einzutragen,  je  nachdem  sie  mit
10  v.  H.  oder  gemäß  §  28  Abs.  2  Sat  2  des  Gesetzes  mit  5  v.  T.  zu  besteuern  sind.

(3)  Die  Umsatzsteuerliste  ist  in  beiren  Abteilungen  für  das  Kalenderjahr  zu  führen,
das  in  den  Fällen  der  Besteuerung  nach  §  16  Abs.  1  und  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes
einen  Steuerabschnitt  bildet  oder  sich  im  Falle  der  Besteuerung  nach  §  16  Abs.  2  Satz  1
aus  zwölf  Steuerabschnitten  zusammensetzt.  In  Abteilung  L  ist  bei  jedem  Steuerpflichtigen
soviel  Raum  zu  lassen,  daß  Eintragungen  für  zwöls  Monate  untereinander  möglich  sind.

(4)  Im  übrigen  ist  bei  Anlegung  der  Umsatzsteuerlisten  tunlichst  nach  den  gleichen
Gesichtspunkten  zu  verfahren,  die  bei  Aufstellung  der  entsprechenden  Umsatzsteuerrolle  maßgebend
  gewesen  sind  (§§  40  bis  42).

(5)  Erforderlichenfalls  kann  für  jede  Kassenstelle  eine  besondere  Umsatzsteuerliste  angefertigt
  werden.

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