Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

182  Privatrechtsverfolgung  von  Seite  Fremder.

Daraus  folgt:  a)  fremde  Gläubiger,  welchen
ihr  Exekutionsrecht  in  einer  vor  einem  inländischen
Gerichte  verhandelten.  Sache  erwachsen  ist,  sind  unter
Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit  auf  gleichem  Fuße
mit  inländischen  Gläubigern,  welche  im  Julande  ein
Exekutionsrecht  erwarben,  zu  behandeln;  b)  der  einheimische
  Gläubiger,  welcher  sein  Exekutionsrecht  aus
einem  fremdrichterlichen  Urtheile  ableitet,  hat  bei  gleie
cher  Berechtigung  kein  Verzugerecht-  r“

Werden  in  einem  Staate  die  Fremden  als
solche,  insbesondere  bayerische  Unterthanen  mit  den
Einheimischen  bezüglich  gewisser  Privatrechte  oder
prozeßrechtlicher  (mit  der  Ausübung  des  Privatrechtes
  verbundener)  Vortheile  nicht  gleichgehalten
daun  tritt  der  Grundsastz  der  Wiedervergeltung
ein  19).  Die  Zurücksetzung  bayerischer  Unterthauen
in  dem  auswärtigen  Staate  wird  mit  gleicher  Zurücksetzung
  seiner  Unterthanen  von  Seite  des  bayerischen
  Staates  erwidert.  Schon  der  Bestand  von
Gesetzen  oder  besonderen  Verfügungen,  welche  für
Fremde  eine  nachtheiligere  Behandlung  als  für  Gürheimische
  anordnen,  reicht  nach  dem  bayerischen  Stagtsgrundgesetze
  zur  Retorsion  hin.  Besteht  im  Inlande
selbst  eine  Ausnahme  gegen  Fremde,  ist  aber  die
gleichartige  im  Auslande  bestehende  Ausnahme  von

IL

10)  Die  Zurücksetzung  Fremder  gegenüber  von  Fremden
in  einem  auswärtigen  Staate  rechtfertigt  gleichfalls  die
Anwendung  dieses  Grundsatzes.  Nach  der  französischen
  Praxis  z.  B.  kann  ein  Fremder,  mithin  auch
ein  Bayer,  einen  anderen  Fremden  in  Civilsachen
der  Regel  nach  nicht  belangen,  während  dem  Franzosen
  die  Klage  gegen  einen  Fremden  in  unbeschränktester

  Weise  nach  Art.  14  des  Cod.  Nap.  gestattet
ist.  Erhebt  ein  Franzose  vor  einem  bayerischen  Eivilgerichte
  gegen  einen  Fremden  (Nicht-Bayer)  Klage,
so  ist  ein  Anlaß  zur  Retorsion  gegeben-