182 Privatrechtsverfolgung von Seite Fremder.
Daraus folgt: a) fremde Gläubiger, welchen
ihr Exekutionsrecht in einer vor einem inländischen
Gerichte verhandelten. Sache erwachsen ist, sind unter
Voraussetzung der Gegenseitigkeit auf gleichem Fuße
mit inländischen Gläubigern, welche im Julande ein
Exekutionsrecht erwarben, zu behandeln; b) der einheimische
Gläubiger, welcher sein Exekutionsrecht aus
einem fremdrichterlichen Urtheile ableitet, hat bei gleie
cher Berechtigung kein Verzugerecht- r“
Werden in einem Staate die Fremden als
solche, insbesondere bayerische Unterthanen mit den
Einheimischen bezüglich gewisser Privatrechte oder
prozeßrechtlicher (mit der Ausübung des Privatrechtes
verbundener) Vortheile nicht gleichgehalten
daun tritt der Grundsastz der Wiedervergeltung
ein 19). Die Zurücksetzung bayerischer Unterthauen
in dem auswärtigen Staate wird mit gleicher Zurücksetzung
seiner Unterthanen von Seite des bayerischen
Staates erwidert. Schon der Bestand von
Gesetzen oder besonderen Verfügungen, welche für
Fremde eine nachtheiligere Behandlung als für Gürheimische
anordnen, reicht nach dem bayerischen Stagtsgrundgesetze
zur Retorsion hin. Besteht im Inlande
selbst eine Ausnahme gegen Fremde, ist aber die
gleichartige im Auslande bestehende Ausnahme von
IL
10) Die Zurücksetzung Fremder gegenüber von Fremden
in einem auswärtigen Staate rechtfertigt gleichfalls die
Anwendung dieses Grundsatzes. Nach der französischen
Praxis z. B. kann ein Fremder, mithin auch
ein Bayer, einen anderen Fremden in Civilsachen
der Regel nach nicht belangen, während dem Franzosen
die Klage gegen einen Fremden in unbeschränktester
Weise nach Art. 14 des Cod. Nap. gestattet
ist. Erhebt ein Franzose vor einem bayerischen Eivilgerichte
gegen einen Fremden (Nicht-Bayer) Klage,
so ist ein Anlaß zur Retorsion gegeben-