Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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5.
Wirb  ein  Intervenient,  der  seine  Actptation  dor-  u  den  Wechsel  geschrieben  hat,  von  elnem
vorzüglichern  verdrängl,  so  rarf  er  leine  Accepration,  doch  so,  daß  #r  leseruch  bleibt,  wieder  ausstreichen,
  kann  auch  vom  lettern  Vergütung  der  erwerelichen  Nolien  und  Schäden  verlangen.

.  t0s.
Der  Trassat  kann  nach  einmal  verweigerter  Acceptation  den  Intervenienten  nicht  verdraͤngen,  wenn
er  spaͤterhin  noch  acceptiren  will.
k.  109.
Der  Interoenient  trikt  rücksichtlich  det  Inbabers  ganz  on  die  Stelle  des  Trassaten,  es  sindet-  daher
  Alles  Anwendung,  wes  über  das  J  iini  d  letztern  in  den  §.  60—  0,  J4  —  7%

90.  vorkömmt.  Er  muß  jedoch  außer  dem  in  den  #.  P#.  und  L5.  Angeacbenen  dem  Inhaber  auch  bie  goslen
  ersehen,  die  durch  die  Proteste  beim  eigentlichen  Trassaten  aufgtlaufen  sind.
10.

Durch  die  Zahlung  erlangt  der  Intervenient  das  Recht,  das  Gerabste  neb#  Isnsen  vom  Tage  der
Zablung  und  17/3  Procent  Previsten  von  rE—.  dem  zu  Ebren  er  accepurt  hat,  oder  auch  vom
Trassanten  wechselmäßig  zurückzuserdern.  #gen  die  übrigen  Wechtanereheneen  hat  er  kein  Wechlelrecht,
  sollte  er  sich  auch  cin  solches  nach  der  Lensanion  vorbehalten  haben,  möte  ihm  denn  der
Wechsel  ceditt  worden  senn.  Im  ordentlichen  Proceß  kann  er  gegen  orsuibent  I10,  sofsern  ihm  ein
gemeinrechtücher  Klaygrund  zur  ier  sieht.

-*57  .
ur  Begruͤndung  der  Wechselklage  des  sperser  ist  jedoch  erforderlich,  da  n  R
Wi  und  des  clwoigen  Adressaten  Prolest  (.  14%  ausgenommen,  und  vie  27  bornnndüchihl  à6
dem  Intervenmenen  auéachändigt  worden  hricn  —  daß  der  Intervenienk  mit  der  wrnsell  Post,  n  nach
geschehener  Acceptation  Der  nono#r,  dem  Honorirten  davon  Nachricht  gegeben  habe.

b.  112.
t  der  Intervenient  keinen  Austrog  von  dem,  zu  dessen  Ehren  er  acceplirk,  so  wlrd  die  Werbindlichkeit
  letztern  aus  dem  Gesschtspunek  der  Geschäftsfibrung  beurthrilt,  und  fällt  daher  in  sowest
weg,  als  durch  die  Intervention  sein  Nutzen  nicht  Arstren  worden  ist.

8.  3.
Het  der  Intervenient  zu  Ehren  mehrerer  #w  so  hat  er  die  Wahl,  welchen  er  zuerst  belangen
  will.

vm.  V—

kann  bei  einem  Wechsel  auch  eine  r  (Avallum)  sowohl  für  den  Ausstleller,  als  suͤr
den  Fkiuh  und  einen  Indossamen  vorkommen.

Der  Wechsellörge  hat  diesellen  ranntcn  wie  derienige,  für  welchen  er  sich  verbürgt
er
#em  t  sich  ho  auch  ix*-  reden  besten  veg.  *  dem  Hauptschuldner  asteben.  someit.  überhaupt  ic  den
EXEIIIIIXE  4  sinran  jerom  der  Wechselproceh  gegen  ihn  slou
auch  Ir  Gauptlchmon.  selbsi  nidt  wechsels-  ist.  78  hn  lalt,  wenn
1  e  der  Vorurklage  und  der  Dlng  im  Fall  mehrerer  Bürgen  lcht  ihm  nicht  zu.

Diele  im  vorigen  1.  beschriebene  zee  wadige  Verbindlichket  des  Bürgen  febt  aber  voraus,
l  Berläeße  ung  auf  dem  Wcch'e#l  selblt  oder  auf  einer  Abschrist  desse  ben  geschehen  fey6  daß  #  1  Fwshes
e  im  s.  9.  und  10.  angegebenen  Ersordermisse  bestze,  daß  seine  Wechseilraft  nucht  f  enlelchen  und