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5.
Wirb ein Intervenient, der seine Actptation dor- u den Wechsel geschrieben hat, von elnem
vorzüglichern verdrängl, so rarf er leine Accepration, doch so, daß #r leseruch bleibt, wieder ausstreichen,
kann auch vom lettern Vergütung der erwerelichen Nolien und Schäden verlangen.
. t0s.
Der Trassat kann nach einmal verweigerter Acceptation den Intervenienten nicht verdraͤngen, wenn
er spaͤterhin noch acceptiren will.
k. 109.
Der Interoenient trikt rücksichtlich det Inbabers ganz on die Stelle des Trassaten, es sindet- daher
Alles Anwendung, wes über das J iini d letztern in den §. 60— 0, J4 — 7%
90. vorkömmt. Er muß jedoch außer dem in den #. P#. und L5. Angeacbenen dem Inhaber auch bie goslen
ersehen, die durch die Proteste beim eigentlichen Trassaten aufgtlaufen sind.
10.
Durch die Zahlung erlangt der Intervenient das Recht, das Gerabste neb# Isnsen vom Tage der
Zablung und 17/3 Procent Previsten von rE—. dem zu Ebren er accepurt hat, oder auch vom
Trassanten wechselmäßig zurückzuserdern. #gen die übrigen Wechtanereheneen hat er kein Wechlelrecht,
sollte er sich auch cin solches nach der Lensanion vorbehalten haben, möte ihm denn der
Wechsel ceditt worden senn. Im ordentlichen Proceß kann er gegen orsuibent I10, sofsern ihm ein
gemeinrechtücher Klaygrund zur ier sieht.
-*57 .
ur Begruͤndung der Wechselklage des sperser ist jedoch erforderlich, da n R
Wi und des clwoigen Adressaten Prolest (. 14% ausgenommen, und vie 27 bornnndüchihl à6
dem Intervenmenen auéachändigt worden hricn — daß der Intervenienk mit der wrnsell Post, n nach
geschehener Acceptation Der nono#r, dem Honorirten davon Nachricht gegeben habe.
b. 112.
t der Intervenient keinen Austrog von dem, zu dessen Ehren er acceplirk, so wlrd die Werbindlichkeit
letztern aus dem Gesschtspunek der Geschäftsfibrung beurthrilt, und fällt daher in sowest
weg, als durch die Intervention sein Nutzen nicht Arstren worden ist.
8. 3.
Het der Intervenient zu Ehren mehrerer #w so hat er die Wahl, welchen er zuerst belangen
will.
vm. V—
kann bei einem Wechsel auch eine r (Avallum) sowohl für den Ausstleller, als suͤr
den Fkiuh und einen Indossamen vorkommen.
Der Wechsellörge hat diesellen ranntcn wie derienige, für welchen er sich verbürgt
er
#em t sich ho auch ix*- reden besten veg. * dem Hauptschuldner asteben. someit. überhaupt ic den
EXEIIIIIXE 4 sinran jerom der Wechselproceh gegen ihn slou
auch Ir Gauptlchmon. selbsi nidt wechsels- ist. 78 hn lalt, wenn
1 e der Vorurklage und der Dlng im Fall mehrerer Bürgen lcht ihm nicht zu.
Diele im vorigen 1. beschriebene zee wadige Verbindlichket des Bürgen febt aber voraus,
l Berläeße ung auf dem Wcch'e#l selblt oder auf einer Abschrist desse ben geschehen fey6 daß # 1 Fwshes
e im s. 9. und 10. angegebenen Ersordermisse bestze, daß seine Wechseilraft nucht f enlelchen und