Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

318  IL  Wen.  5.37.  Gent,  Werchetichang  md  Aufenthalt.

chlüfie  mäffen  ftet®  mit  Gründen  verfehen  fein  und  dem  Ans
tragjteller  eröffnet  werden.  (Beil.  92.)

Glaubt  der  Antragjteller  im  Abweifungsfalle  einen  gefehlihen
  Anfpruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechte3  gemäß  Art.
6  oder  7  des  Gefeges  zu  haben,  fo  fann  er  die  Sadıe  bei  dem
der  abweilenden  Gemeinde  vorgejegten  Bezirkdantte  anhängig
machen,  gegen  dejjen  Enticyeidung  ihm  binnen  einer  14tägigen
ausschließlichen  Frift  die  Beichwerde  an  die  F.  Kreigregierung,
KR.  d.  %.,  freifteht.

d)  Heimaterwerb  dur  Ausländer.

Ausländern,  welchen  eine  vorläufige  Heimat  in  Bayern
angetwtefen  worden  ift,  weil  deren  Wegiverfung  auß  dem  bayeriichen
  Staatsgebiete  nicht  möglid;  war,  werden  bei  der  Erwerbung
  einer  wirflihen  Heimat  wie  AXnländer  behandelt.
(Art.  9  Abj.  5  des  Gef.)

2)  Die  Erwerbung  des  SfmdigenatS  und  der  Heimat  in
einer  Gemeinde  dur)  Ausländer  farın  erfolgen:

a)  wenn  eine  Ausländerin  einen  Bayern  heirathet,  Toferne
nicht  nach  den  Gejeten  ihres  Heimatlandes  eine  bejondere
  Auswanderungsbemwilligung  erforderlich  ft;  ihre
Kinder  folgen  diefer  Heimath  nur  dann,  wenn  fie  durch
die  Verehelihung  legitimirt  werden  und  die  etiwa  erforderliche
  Entlaffungsbewilligung  beibringen,

b)  wenn  Die  Verleihung  des  Heimathsrechtes  auf  Grund
der  Art.  6—8  des  Gejetes  eintritt.

Diefe  erjtredt  fid)  auch)  auf  die  Ehefrau  und  die  nod)
unfelbititändigen  ehelichen  oder  legitimirten  Kinder  des  Antrag»
jtellerd,  joferne  Dies  mit  den  ©ejegen  feines  SHeimatlandes
ım  Einflang  fteht  oder  die  Auswanderungserlaubniß  befonder&
  für  fie  beigebracht  wird.

Die  Anjtruirung  der  Gejudhe  um  Verleihung  der  Hermat
an  einen  Ausländer  erfolgt  nach  denfelben  Grundfägen  inte
bei  „Inländern,  indefjen  hat  der  Ausländer  noch  den  Nachweis
darüber  beizubringen,  daß  feine  Entlaffung  aus  jeinem  bisherigen
Unterthanenverbande  erfolgt  ift,  oder  daß  feiner  Auswanderung
nad)  Bayern  fein  Hinderniß  im  Wege  jtehe.

Wenn  in  einen  auswärtigen  Staate  jolche  Urkunden  nicht
auggejtellt  werden  genügt  es,  wenn  der  Antragjteller  beim  Bürgermeifter
  feine  Berzichtleiftung  auf  das  fremde  Staatsbürgerrecht
  zu  Protokoll  erklärt.  Soll  fi  die  Einwanderung  aud)
auf  Yamtilienangehörige  erftreden,  jo  ift  dies  im  Antrag  unter