Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

Ob
in  welcher  Art

Einstandsme
  bezahle
orden  ist.

(303)

 

Gutachten
des  Amtshauptmanns  über  die  Zulässigkeit
des  Gesuchs  und  mit  der  Bemerkung,  ob
die  Eltern  oder  Vormünder  ihre  JZustimmung
  gegeben  haben.

Anmer  kungen.