Full text : Kaiser Wilhelm II. Aus meinem Leben 1859-1888.

Drei  Tage  später,  am  16.  Juni,  erfolgte  bei  fürchterlicher  Hitze
der  Einzug  der  siegreichen  Truppen  in  Berlin  durch  das  Brandenburger
  Tor.  Niemals  werde  ich  diesen  Tag  vergessen!  Truppen,
mit  Ruhm  und  Siegeslorbeer  ohnegleichen  gekrönt,  an  ihrer  Spitze
der  greise,  große  Kaiser,  ihm  zur  Seite  seine  unsterblichen  Baladine,
und  um  uns  herum  ein  Bolk,  überströmend  vor  Dankbarkeit  gegen
diesenigen,  die  Deutschlands  Einigkeit  erdacht  und  erbämpft  hatten!
Ich  selbst  durfte  Zeuge  dieses  historischen  Ereignisses  sein,  auf  einem
kleinen  gefleckten  Tigerpferde  ritt  ich  dicht  hinter  meinem  Bater,  zur
Seite  meines  Oheims,  des  Großherzogs  von  Baden.  Da  es  vielleicht
  von  Interesse  ist,  die  Eindrücke,  die  mein  Kindesgemüt  an  jenem
Tage  empfing,  kennen  zu  lernen,  gebe  ich  im  folgenden  einen  kleinen
Aufsatz  wieder,  den  mich  Hinzpeter  einige  Tage  darauf  über  den
Einzug  und  die  daranschließende  Enthüllung  des  Denkmals  König
Griedrich  Wilhelms  III.  im  Lustgarten  schreiben  ließ.  Der  kindlich
unbeholfene  Ausdruck  ist  selbstverständlich  völlig  gelassen  worden:

Mama,  Bapa,  Onkel  Louis),  Tante  Alice,  meine  Geschwister
und  ich  fuhren  um  8⅛  Uhr  mit  der  Bahn  nach  Berlin.  Dort  stieg
Bapa  mit  den  anderen  Herren  zu  Pferde,  Mama  und  Tante  und
wir  übrigen  stiegen  in  den  Wagen  und  folgten  Bapa  nach  dem
Tempelhofer  Felde.  Wir  fuhren  in  der  Stadt  zwischen  zahllosen
Gewerken  und  Tribünen  hindurch  unter  Hurrageschrei  und  Musik.
Auf  dem  Tempelhofer  Felde  fuhren  wir  an  der  Front  der  Truppen
herunter,  und  nachdem  dies  geschehen  war,  ging  es  denselben  Weg
wieder  zurück.  Dann  fuhr  ich  mit  dem  Herrn  Doktor“)  nach  Onkel
Georgs  Garten,  dort  stieg  ich  zu  Pferde.  Um  aus  dem  Gartentor
herausschlüpfen  zu  können,  hatten  die  Leute  nur  eine  kleine  Gasse
gemacht,  und  zwei  Männer  von  einem  Gewerke  hielten  zu  beiden
Seiten  mit  ihren  Stangen  die  Leute  zurück,  damit  sie  nicht  herüber-*)

  Gemeint  ist  Großherzog  Ludwig  IV.  von  Hessen-Darmstadt.
*#E)  Hinzpeter.

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I — F. W. Toussaint. [72 unter folgenden Bedingungen: Die Grenzen werden durch Steine be— zeichnet. Die Steine und ihre Entfernung von einander werden durch Zahlen in die Karten eingetragen. Die Eigenthümer und Realberechtigten werden durch öffentlichen Aufruf, ohne Nennung ihrer Namen, zur Anerkenntniß aufsgefordert. Ihr Anerkenntniß oder ihr Ausbleiben, trotz gehörigem Aufruf, wird durch einen richterlichen Beamten konstatirt. Das Nichterscheinen zu dem bestimmten Termin gilt als Anerkenntniß. Wer zu erscheinen verhindert ist, muß durch einen Bevollmächtigten seine Einreden geltend machen. Streitigkeiten, welche nicht durch Vergleich auf der Stelle geschlichtet werden können, werden auf den gerichtlichen Weg verwiesen. In Gemäßheit des erfolgenden Urtheils werden die Grenzen in den Karten auf Kosten des unterliegenden Theils verzeichnet.“ Der landwirthschaftliche Verein für Rheinpreußen, welcher ca. 20,000 Mitglieder zählt, hatte in Folge dieser Denkschrift den Beschluß gefaßt: „Der königlichen Staatsregierung dringend zur Erwägung anheim zu stellen, auf welche Weise dem Grundsteuer-Kataster eine solche Einrichtung gegeben werden könne, daß es zugleich als Grundbuch (Weißthum) für den Besitzstand, das Eigenthum, die Servituten und Hypotheken dienen könne; nicht minder sei zu bitten, erwägen zu wollen, welche Aenderungen in den einschlagenden Gesetzesmaterien zu treffen seien, um dieser als dringendes Bedürfniß aller Grundbesitzer gefühlten besseren Organisation des Katasters freie Bahn zu machen.“ Dieser Beschluß wurde dem königlichen Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten am 17. Juni 1861 vorgelegt. Unter den Gründen, welche den Herrn Minister damals von einer weiteren Verfolgung der Sache abhielten, sind hervorzuheben: 1) daß der Justizminister damals bereits einen Entwurf zu einem Hypothekengesetze für den Bezirk des Appellationsgerichts zu Köln ausgearbeitet hatte, und 2) daß die damals bestehenden Kataster-Einrichtungen nur als provisorische anzusehen seien und daß zunächst für die künftige Kataster= Einrichtung selbst erst feste Unterlagen gewonnen werden müßten, bevor das Kataster zur Bafis des Eigenthums= und Hypothekenrechtes gemacht werden könnte.“" Dieser letztere Bescheid hatte entschieden, im Hinblick auf die mangelhafte Bafis, welche den dortigen Karten zum Grunde lag, seine volle Berechtigung; anders liegt jedoch die Sache dort, wo auf Grund einer wissenschaftlich und technisch festbegründeten Landestriangulation eine neue Vermessung der Gemarkungen in Ausführung gebracht werden soll, und wo, wie z. B. in Elsaß-Lothringen, die Agrar= und Besitzverhältnisse denjenigen genau ähnlich find, welche im Jahre 1861 in der preußischen Rheinprovinz vorlagen. De Gesetzgebung darf m. E. in dieser wichtigen Landeskulturfrage selbst vor keiner zwangsvermarkung zurückschrecken. Denn der Schwerpunkt und zugleich die Rechtfertigung einer obligatorischen Vermarkung des Grund und Bodens ist in erster Linie darin zu suchen, daß der mathematisch berechnete und vermarkte Grund und Boden, als die Basis eines ge-