Drei Tage später, am 16. Juni, erfolgte bei fürchterlicher Hitze
der Einzug der siegreichen Truppen in Berlin durch das Brandenburger
Tor. Niemals werde ich diesen Tag vergessen! Truppen,
mit Ruhm und Siegeslorbeer ohnegleichen gekrönt, an ihrer Spitze
der greise, große Kaiser, ihm zur Seite seine unsterblichen Baladine,
und um uns herum ein Bolk, überströmend vor Dankbarkeit gegen
diesenigen, die Deutschlands Einigkeit erdacht und erbämpft hatten!
Ich selbst durfte Zeuge dieses historischen Ereignisses sein, auf einem
kleinen gefleckten Tigerpferde ritt ich dicht hinter meinem Bater, zur
Seite meines Oheims, des Großherzogs von Baden. Da es vielleicht
von Interesse ist, die Eindrücke, die mein Kindesgemüt an jenem
Tage empfing, kennen zu lernen, gebe ich im folgenden einen kleinen
Aufsatz wieder, den mich Hinzpeter einige Tage darauf über den
Einzug und die daranschließende Enthüllung des Denkmals König
Griedrich Wilhelms III. im Lustgarten schreiben ließ. Der kindlich
unbeholfene Ausdruck ist selbstverständlich völlig gelassen worden:
Mama, Bapa, Onkel Louis), Tante Alice, meine Geschwister
und ich fuhren um 8⅛ Uhr mit der Bahn nach Berlin. Dort stieg
Bapa mit den anderen Herren zu Pferde, Mama und Tante und
wir übrigen stiegen in den Wagen und folgten Bapa nach dem
Tempelhofer Felde. Wir fuhren in der Stadt zwischen zahllosen
Gewerken und Tribünen hindurch unter Hurrageschrei und Musik.
Auf dem Tempelhofer Felde fuhren wir an der Front der Truppen
herunter, und nachdem dies geschehen war, ging es denselben Weg
wieder zurück. Dann fuhr ich mit dem Herrn Doktor“) nach Onkel
Georgs Garten, dort stieg ich zu Pferde. Um aus dem Gartentor
herausschlüpfen zu können, hatten die Leute nur eine kleine Gasse
gemacht, und zwei Männer von einem Gewerke hielten zu beiden
Seiten mit ihren Stangen die Leute zurück, damit sie nicht herüber-*)
Gemeint ist Großherzog Ludwig IV. von Hessen-Darmstadt.
*#E) Hinzpeter.
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unter folgenden Bedingungen: Die Grenzen werden durch Steine be—
zeichnet. Die Steine und ihre Entfernung von einander werden durch
Zahlen in die Karten eingetragen. Die Eigenthümer und Realberechtigten
werden durch öffentlichen Aufruf, ohne Nennung ihrer Namen,
zur Anerkenntniß aufsgefordert. Ihr Anerkenntniß oder ihr Ausbleiben,
trotz gehörigem Aufruf, wird durch einen richterlichen Beamten konstatirt.
Das Nichterscheinen zu dem bestimmten Termin gilt als
Anerkenntniß. Wer zu erscheinen verhindert ist, muß durch einen
Bevollmächtigten seine Einreden geltend machen. Streitigkeiten, welche
nicht durch Vergleich auf der Stelle geschlichtet werden können, werden
auf den gerichtlichen Weg verwiesen. In Gemäßheit des erfolgenden
Urtheils werden die Grenzen in den Karten auf Kosten des unterliegenden
Theils verzeichnet.“
Der landwirthschaftliche Verein für Rheinpreußen, welcher ca. 20,000
Mitglieder zählt, hatte in Folge dieser Denkschrift den Beschluß gefaßt:
„Der königlichen Staatsregierung dringend zur Erwägung anheim
zu stellen, auf welche Weise dem Grundsteuer-Kataster eine solche Einrichtung
gegeben werden könne, daß es zugleich als Grundbuch (Weißthum)
für den Besitzstand, das Eigenthum, die Servituten und Hypotheken
dienen könne; nicht minder sei zu bitten, erwägen zu wollen,
welche Aenderungen in den einschlagenden Gesetzesmaterien zu treffen
seien, um dieser als dringendes Bedürfniß aller Grundbesitzer gefühlten
besseren Organisation des Katasters freie Bahn zu machen.“
Dieser Beschluß wurde dem königlichen Ministerium für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten am 17. Juni 1861 vorgelegt.
Unter den Gründen, welche den Herrn Minister damals von einer
weiteren Verfolgung der Sache abhielten, sind hervorzuheben:
1) daß der Justizminister damals bereits einen Entwurf zu einem Hypothekengesetze
für den Bezirk des Appellationsgerichts zu Köln ausgearbeitet
hatte, und
2) daß die damals bestehenden Kataster-Einrichtungen
nur als provisorische anzusehen seien und daß zunächst für
die künftige Kataster= Einrichtung selbst erst feste Unterlagen
gewonnen werden müßten, bevor das Kataster zur Bafis des
Eigenthums= und Hypothekenrechtes gemacht werden könnte.“"
Dieser letztere Bescheid hatte entschieden, im Hinblick auf die mangelhafte
Bafis, welche den dortigen Karten zum Grunde lag, seine volle Berechtigung;
anders liegt jedoch die Sache dort, wo auf Grund einer wissenschaftlich
und technisch festbegründeten Landestriangulation eine neue Vermessung
der Gemarkungen in Ausführung gebracht werden soll, und wo,
wie z. B. in Elsaß-Lothringen, die Agrar= und Besitzverhältnisse denjenigen
genau ähnlich find, welche im Jahre 1861 in der preußischen Rheinprovinz
vorlagen.
De Gesetzgebung darf m. E. in dieser wichtigen Landeskulturfrage
selbst vor keiner zwangsvermarkung zurückschrecken. Denn der Schwerpunkt
und zugleich die Rechtfertigung einer obligatorischen Vermarkung des
Grund und Bodens ist in erster Linie darin zu suchen, daß der mathematisch
berechnete und vermarkte Grund und Boden, als die Basis eines ge-