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Art. 417.
Dem Staatsanwalt ist es unbenommen, an der Hauptverhandlung Theil zu nehmen
und sich über die Sache zu äußern.
Art. 418.
Wird der Beschuldigte in die Kosten verurtheilt, so hat er die Kosten der Privatanklage
zu ersetzen.
Der unterliegende Privatankläger hat dem Beschuldigten die etwa aufgewendeten
Vertheidigungskosten zu erstatten, auch wenn er im Uebrigen nicht in die Kosten verfällt
wird.
Art. 419.
Bleibt der Privatankläger in der Tagfahrt zur Hauptverhandlung unentschuldigt
aus, so gilt die Klage als verzichtet.
Dreiundzwanzigster Titel.
Von den Rechtsmitteln.
Julässige Rechtsmittel.
Art. 420.
Zulässige Rechtsmittel sind:
1) die einfache Beschwerde,
2) die Nichtigkeitsbeschwerde,
3) der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
I. Einfache Beschwerde.
Art. 421.
Die einfache Beschwerde kann, mit Ausnahme nachstehender Fälle, nur auf die
Verletzung oder irrige Anwendung eines Gesetzes oder eines Rechtsgrundsatzes, sei es
des Strafrechts oder des Strafprozeßrechts, gestützt werden.
Diese Beschränkung findet nicht Statt, wofern Gegenstand der Beschwerde ist:
1) die Haft oder die Freilassung;
2) die für verfallen erklärte Sicherheitssumme (Art. 119, 121);
3) eine Beschlagnahme oder ihre Aufhebung;
4) eine von dem Untersuchungsrichter, beziehungsweise dem Oberamtsgericht erkannte