Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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welche  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Stolgebühren  durch  Umlage  aufbringen
müssen,  seitens  des  Staats  eine  dauernde,  vierteljährlich  im  Voraus  zahlbare  Rente
im  Betrage  von  jährlich  1  200  Mark  überwiesen.

Artikel  4.

Gegen  die  nach  den  G.  7  und  9  des  Kirchengesetzes  zu  treffenden  Festsetzungen
  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Verfolgung
der  im  §.  9  erwähnten  Rechte  solcher  Geistlichen  oder  Kirchenbeamten  handelt,  welche
sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Kirchengesetzes  im  Amte  befinden.

Wird  einer  aupßergerichtlich  oder  gerichtlich  geltend  gemachten  Forderung
auf  Stolgebühren  der  Einwand  entgegengesetzt,  daß  dieselben  nach  den  IF.  1  und  2
Absatz  1  des  Kirchengesetzes  aufgehoben  seien,  so  ist  darüber  die  Entscheidung  im
Rechtswege  nur  alsdann  zulässig,  wenn  vorher  die  Entscheidung  des  Konsistoriums
in  Gemäßheit  des  §.  2  Absatz  2  ergangen  ist.  Die  Frist  zur  Beschreitung  des
Rechtsweges  beträgt  dreißig  Tage)  sie  beginnt  mit  der  Zustellung  der  Entscheidung
des  Konsistoriums.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  30.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Migquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.